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Sa, 11:43 Uhr
13.05.2017
Vorstellungsgespräche

Was darf der Arbeitgeber fragen?

Mit der Einladung zum Vorstellungsgespräch ist die erste Hürde zum potentiellen Traumjob schon einmal genommen. Nun gilt es für den Bewerber einen möglichst positiven Eindruck zu hinterlassen. Durch geschicktes Fragen will sein Gegenüber oftmals an Informationen kommen, die sich nicht direkt in den Bewerbungsunterlagen finden – doch was ist bei diesem Backgroundcheck erlaubt und was geht zu weit?

Bei welchen Fragen Bewerber die Antwort verweigern oder sogar falsch antworten dürfen, klärt Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer:

Delikte, Schulden, Kinderplanung – Wieviel muss ich von mir preisgeben?

Grundsätzlich sind Fragen unzulässig, wenn der potentielle Arbeitgeber kein berechtigtes Interesse an einer Antwort hat oder wenn sie Persönlichkeitsrechte des Bewerbers berühren. Darunter fallen Fragen zur persönlichen Lebensführung, die sich nicht auf den Arbeitsplatz beziehen. „Ob ein Bewerber beispielsweise eine gefährliche Extremsportart betreibt oder einer Gewerkschaft angehört, hat den Arbeitgeber nicht zu interessieren“, so Mingers. „Ebenso wenig, ob der Bewerber ein Kind plant oder er- wartet – Informationen zum Thema Schwangerschaft müssen aufgrund des Privatsphäre- und Diskriminierungsschutzes nicht preisgegeben werden.“

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Fragen zu Schufa-Einträgen, Bankauskünften, Schulden und ähnlichem sind nur im Ausnahmefall erlaubt, nämlich wenn der potentielle Arbeitnehmer in Zukunft Konten des Unternehmens überwachen soll. Andernfalls muss auch hierzu keine Auskunft gegeben werden.
„Rechtens ist es, wenn der Arbeitgeber sich nach fachlichen Kenntnissen, Berufserfahrung und Zeugnissen erkundigt“, fährt der Rechtsanwalt fort. „Gesundheitliche Einschränkungen müssen nur dann wahrheitsgemäß benannt werden, wenn der Bewerber aufgrund dieser objektiv nicht für die Stelle geeignet ist.“ Erlaubt sind zudem Fragen zu Vorstrafen, sofern Sie für die Stelle relevant sind – ein Berufskraftfahrer ist beispielsweise verpflichtet, den Arbeitgeber über Straßenverkehrsdelikte aufzuklären. Bei der Bewerbung um eine Stelle in Tendenzbetrieben, also kirchlichen Einrichtungen oder Parteien, darf außerdem nach Religions- oder Parteizugehörigkeit gefragt werden.

Facebook & Co. – Nachforschungen in sozialen Netzwerken erlaubt?

„Wer in sozialen Netzwerken aktiv ist, sollte immer auch damit rechnen, dass der Arbeitgeber mitliest. Macht eine Person Aussagen willentlich all- gemein zugänglich, ist der Schutz durch die Persönlichkeitsrechte nicht mehr gegeben“, erklärt Mingers. Anders verhält es sich, wenn sich der potentielle Arbeitgeber Zugang zu Beiträgen verschafft, die lediglich für eine Auswahl von Leuten bestimmt sind, beispielsweise für die Facebook- Freunde. In diesem Fall werden eindeutig Persönlichkeitsrechte verletzt. „Liegen Beweise für eine ungerechte Behandlung oder eine Überschreitung der Privatsphäre vor, besteht die Möglichkeit, vor das Arbeitsgericht zu ziehen“, so der Rechtsexperte abschließend.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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