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Di, 13:48 Uhr
14.11.2017
Gesetzesändrungen

Neue Richtlinien für Feuerwehren und Rettungskräfte

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes sowie des Thüringer Rettungsdienstgesetzes wurde heute im Kabinett behandelt....

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Die Änderung des Thüringer Brand- und Katastrophenschutzgesetzes ist vor allem für die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen erforderlich. Mit der „SEVESO-III-Richtlinie" wird die Vorgängerrichtlinie (Seveso-II) an das geänderte EU-System zur Einstufung gefährlicher Stoffe angepasst. Für Betriebe, in denen mit großen Mengen besonders gefährlicher Stoffe umgegangen wird, müssen die zuständigen Katastrophenschutzbehörden externe Notfallpläne erstellen.

Die Brandschutzerziehung soll künftig von den Gemeinden auf die Ebene der Landkreise verlagert werden. Darüber hinaus soll die Freistellungsregelung für Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehr präzisiert werden, um sicherzustellen, dass Feuerwehrangehörigen unabhängig von der Dauer ihrer tatsächlichen Abwesenheit aus Anlass von Einsätzen, Übungen sowie Aus- und Fortbildungsveranstaltungen die durchschnittliche regelmäßig zu erbringende Arbeitszeit des betreffenden Tages (in der Regel acht Stunden) gutgeschrieben wird, damit ihnen aus der Wahrnehmung ihres Ehrenamts keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Auch soll die rechtliche Voraussetzung geschaffen werden, um Gesundheitsschäden von Feuerwehrangehörigen, die im Rahmen des Feuerwehrdienstes entstanden sind, aber nicht den Kausalitätsanforderungen des SGB VII entsprechen, auf freiwilliger Basis entschädigen zu können.

Die Änderungen im Thüringer Rettungsdienstgesetz werden in erster Linie zur Umsetzung des Notfallsanitätergesetzes erforderlich. Dies betrifft vor allem die invasiven Maßnahmen, welche die Notfallsanitäter bis zum Eintreffen des Notarztes bzw. bis zum Beginn einer weiteren ärztlichen Versorgung eigenverantwortlich durchzuführen haben.

Weiterhin sind einheitliche Vorgaben sowie regelmäßige Überprüfungen der auf die Notfallsanitäter delegierten ärztlichen Behandlungsmaßnahmen einschließlich Medikamentengaben vorgesehen. Neben der Weiterbildung soll der Ärztliche Leiter Rettungsdienst auch die Aus- und Fortbildung des nichtärztlichen Personals überwachen. Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst kann einem Notfallsanitäter bei Offenbarwerden von fachlichen oder persönlichen Defiziten die Übertragung ärztlicher Behandlungsmaßnahmen auch wieder entziehen.

Darüber hinaus soll die Gesetzesänderung regeln, dass die Ausbildungs- und Prüfungskosten von Notfallsanitätern von den Trägern der gesetzlichen Kranken- und Unfallversicherung zu tragen sind.
Autor: en

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