Do, 13:54 Uhr
17.10.2019
Der Landeswahlleiter informiert:
Wählerbefragung vor der Wahl ist zulässig
Wählerbefragung nach der Stimmabgabe am Wahlsonntag (27. Oktober 2019)
Verschiedene Meinungsforschungsinstitute führen am Wahltag vor einzelnen Wahllokalen anonyme Wählerbefragungen durch.
Die Befragung der Wählerinnen und Wähler nach ihrer Stimmabgabe ist keine amtliche statistische Erhebung. Die Befragung vor dem Wahllokal durch die Meinungsforschungsinstitute ist zulässig. Das Wahlgeheimnis bleibt auch bei der Befragung mittels Fragebogen durch die Meinungsforschungsinstitute stets gewahrt. Die anonyme Befragung dient dazu, die Prognose und Hochrechnungen der Meinungsforschungsinstitute zur Landtagswahl mit entsprechenden Wahldaten zu versorgen. Die Wahlforscher präsentieren die Ergebnisse ab 18.01 Uhr am Wahltag in den Medien, so der Landeswahlleiter Günter Krombholz.
Autor: redVerschiedene Meinungsforschungsinstitute führen am Wahltag vor einzelnen Wahllokalen anonyme Wählerbefragungen durch.
Die Befragung der Wählerinnen und Wähler nach ihrer Stimmabgabe ist keine amtliche statistische Erhebung. Die Befragung vor dem Wahllokal durch die Meinungsforschungsinstitute ist zulässig. Das Wahlgeheimnis bleibt auch bei der Befragung mittels Fragebogen durch die Meinungsforschungsinstitute stets gewahrt. Die anonyme Befragung dient dazu, die Prognose und Hochrechnungen der Meinungsforschungsinstitute zur Landtagswahl mit entsprechenden Wahldaten zu versorgen. Die Wahlforscher präsentieren die Ergebnisse ab 18.01 Uhr am Wahltag in den Medien, so der Landeswahlleiter Günter Krombholz.
Kommentare
Hubert0815
17.10.2019, 18.11 Uhr
Die Überschrift täuscht
Die Wählerbefragung NACH der Wahl ist zulässig. So steht es auch im Artikel.
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