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Wenn die Würde des Menschen vor dem Grabstein endet

Tote haben keine Lobby

Sonnabend, 13. Mai 2017, 10:26 Uhr
Endet auf 1,80 Meter Tiefe die oft beschworene und gesetzlich verwurzelte Unantastbarkeit der menschlichen Würde? Anders lässt sich ein schon lange seitens Experten beklagter sozialer Missstand nicht erklären. Es geht um ein Tabuthema...

Grafik (Foto: Landesverband Gartenbau Nordrhein-Westfalen) Grafik (Foto: Landesverband Gartenbau Nordrhein-Westfalen)

„Zum Leben zu wenig – zum Sterben zu viel“. So scheinen viele Sozialämter zu befinden, wenn es um die Bildung von Rücklagen geht, die Menschen für ihr Begräbnis und die Grabpflege beiseite legen. Die Gesetzgebung von Bund und Ländern ist dazu klar. Solche Ersparnisse für eine würdige Totenruhe haben unantastbarer Bestandteil eines Schonvermögens zu sein, wenn soziale Härten eintreten. Doch darüber setzen sich Sozialämter in der Praxis viel zu häufig hinweg und bewegen Betroffene oder deren Angehörige, mühsam angesparte Sicherheiten für eine angemessene Totenruhe aufzugeben.

Die Rechtslage

Sind das unhaltbare Vorwürfe gegen amtliches Vorgehen? Leider nein. Im Sozialgesetzbuch (SGB XII) ist klar geregelt, dass Leistungsempfänger auch den Anspruch auf eine ortsübliche Erdbestattung haben.

Dieses Recht schließt explizit die Gebühren und Kosten für die Grabstätte und deren Grabpflege über die gesamte Laufzeit der Ruhefrist mit ein. Schon 2003 hat das Bundesverwaltungsgericht (11.12.2013 5C84.02) Bestattung und Grabpflege ausdrücklich als Schonvermögen bezeichnet. 2008 bestätigte das Bundessozialgericht das Antasten einer angemessenen Bestattungsvorsorge als nicht zumutbare Härte (AZ 8/9b SO 8/06 im Urteil vom 18.3.2008).

Was ist angemessen? Die geltende Rechtslage ändert leider nichts daran, dass die „Angemessenheit“ in kommunalen Entscheidungen sehr unterschiedlich interpretiert bis ignoriert wird. Zwar lassen die jeweiligen Lebensumstände und regional unterschiedlichen Preisgefüge einen gewissen Spielraum zu, was im Einzelfall als angemessen gewertet werden darf. Willkür lässt diese klare Formulierung allerdings nicht zu!

Ein Fallbeispiel

Erna Schmidt verliert im Alter von 72 Jahren ihren Ehemann. Ein gemeinsames Familiengrab war beiden als würdige Gedenkstätte immer wichtig, daher regelt die Witwe alles entsprechend und pflegt das Grab in den ersten Jahren noch selbst. Als das nicht mehr möglich ist, beauftragt sie einen Friedhofsgärtner mit der Grabpflege. Mit ihm spricht sie auch über einen Dauergrabpflege-Vorsorgevertrag, der die künftige Gesamtpflege des Familiengrabs vorsieht.

Sie schließt dazu für die Pflege über 20 Jahre nach ihrer Beisetzung einen treuhänderisch abgesicherten Vertrag für 8.650,00 Euro vom Ersparten ab. Ein paar Jahre später zieht Frau Schmidt in ein Altersheim. Die Kosten dafür kann sie gerade so mit ihrer und der Witwenrente bestreiten. Die steigenden Pflegekosten machen einige Zeit später den Antrag auf Pflegewohngeld beim Sozialamt nötig. Das Amt prüft dazu die Vermögensverhältnisse von Frau Schmidt und stellt das gesetzlich festgelegte Schonvermögen fest. Es kommt dabei zu dem Schluss, dass der treuhänderische Dauergrabpflegevertrag verwertbares Vermögen darstelle und fordert Frau Schmidt auf, diesen zu kündigen.

Das sagen die Experten

Ralf Harbaum ist Geschäftsführer der Gesellschaft für Dauergrabpflege Westfalen-Lippe mbH. Er kommentiert wie folgt: „An diesem Beispiel sehen wir eine leider gängige Praxis: Das Sozialamt ignoriert die aktuelle Rechtsprechung der obersten deutschen Gerichte. Die Leidtragenden sind immer wieder ältere Mitbürger.

Kreise und Städte befinden über die Angemessenheit in einer Spanne, die laut Fachliteratur für die Bestattungsvorsorge von 3.200,00 bis 6.500,00 Euro reicht und bei Grabpflegeverträgen von 2.410,00 bis 20.980,00 Euro gegeben sein kann. Das eigentlich Schockierende an diesem Vorgehen ist aber, dass nur derjenige zu seinem Recht kommt, der die Rechtsprechung kennt und sich gegenüber dem Amt behauptet.“

Martin Walser, Geschäftsführer der Rheinischen Treuhandstelle für Dauergrabpflege GmbH, ergänzt: „Tatsächlich könnte es ganz einfach sein: Wir brauchen nach der Landtagswahl einen Erlass mit einer Erläuterung der Rechtsprechung zu diesem Thema vom zuständigen Ministerium an alle Sozialämter. Das wäre ein wesentlicher Schritt, um endlich die Würde der Totenruhe zu wahren. Wir sprechen daher eine deutliche Aufforderung an die Politik aus, hier für Klarheit zu sorgen und diese soziale Ungerechtigkeit zu beenden, die ihr Ausmaß erst nach dem Tod der Betroffenen offenbart.“
Autor: red

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