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Mo, 13:25 Uhr
17.12.2012

Schluss mit überhöhten Kosten

Der Bundesgerichtshof weist Geldinstitute in die Schranken, die überhöhte Kosten für für Pfändungsschutzkonten verlangen. Betroffene können unzulässige Zusatzentgelte zurückfordern...

Wer sein Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto umwandelt, muss keine höheren Kontoführungsentgelte zahlen – das hat der Bundesgerichtshof mit Urteilen vom 13.11.2012 - XI ZR 145/12 und XI ZR 500/11 entschieden. Damit haben die Richter dem von einigen Banken und Sparkassen verlangten "Top-Zuschlag" für dieses Konto die rote Karte gezeigt, so Marianne Stietz, Fachberaterin der Marianne Stietz, Fachberaterin der Verbraucherberatung in Heilbad Heiligenstadt.

Für das im Juli 2010 eingeführte Kontomodell mit dem unbürokratischen Schutz bei Pfändungen hatten manche Geldinstitute einen Mehrbetrag zwischen zwei und 15 Euro monatlich für Kontoführung, Überweisungen oder Lastschriften berechnet. Auch Thüringer Kreditinstitute langten zu.

Auf Betreiben der Verbraucherzentrale Thüringen wurden daraufhin mehrere Banken und Sparkassen in Thüringen wegen überhöhter Kosten für die Führung eines P-Kontos abgemahnt, eine Sparkasse innerhalb eines Jahres gleich zweimal.

Mit dem Urteil hat der Bundesgerichtshof den P-Konto-Zusatzgebühren nicht nur einen Riegel vorgeschoben. Vielmehr können P-Konto-Inhaber bereits gezahlte überhöhte Entgelte zurückfordern. Fordern Sie Bank oder Sparkasse schriftlich auf, die unzulässig erhobenen Entgeltbestandteile zurückzuzahlen. Dazu können Sie einen Musterbrief verwenden, den es in allen Verbraucherberatungsstellen gibt.

Belegen Sie Ihre Ansprüche durch Kontoauszüge aus denen hervorgeht, dass das Geldinstitut nach der Umwandlung eines normalen Girokontos in ein P-Konto tatsächlich höhere Entgelte in Rechnung gestellt hat.

Weitere Infos unter Tel. 03606 602867 in der Beratungsstelle Heiligenstadt
Di.: 9:00 – 12:00 u. 13:00 -17:00 Uhr
Beratungsstelle Leinefelde
Mi.: 9:00 – 12:00 u. 14:00 – 17:00 Uhr

Autor: en

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