Mo, 18:10 Uhr
14.12.2020
Landkreis Eichsfeld
Allgemeinverfügung - Neue Besuchsbeschränkungen
Landkreis Eichsfeld
Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 9a Abs. 1 Satz 1 2.Thüringer SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der aktuellen Fassung sind Besuche in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG untersagt.
2. Abweichend von § 9 Abs. 2 der 2.Thüringer SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der aktuellen Fassung ist in stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe täglich maximal ein zu registrierender Besucher pro Patient oder Bewohner für grundsätzlich insgesamt höchstens eine Stunde zulässig.
3. § 9 Abs. 6 2. Thüringer SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der aktuellen Fassung bleibt unberührt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 14.12.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20.12.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Dr. Werner Henning Landrat
Autor: enDer Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 9a Abs. 1 Satz 1 2.Thüringer SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der aktuellen Fassung sind Besuche in Krankenhäusern und Einrichtungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 und 3 IfSG untersagt.
2. Abweichend von § 9 Abs. 2 der 2.Thüringer SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der aktuellen Fassung ist in stationären Einrichtungen der Pflege und besonderen Wohnformen für Menschen mit Behinderungen in der Eingliederungshilfe täglich maximal ein zu registrierender Besucher pro Patient oder Bewohner für grundsätzlich insgesamt höchstens eine Stunde zulässig.
3. § 9 Abs. 6 2. Thüringer SARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der aktuellen Fassung bleibt unberührt.
4. Die Allgemeinverfügung tritt am 14.12.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 20.12.2020.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Dr. Werner Henning Landrat