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Sa, 12:54 Uhr
29.05.2021
Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Versicherte dürfen ihren Krankenkassen Anrufe verbieten

Versicherte, die Krankengeld beziehen, werden immer wieder ungebeten von ihren Krankenkassen angerufen und zu ihrer Krankheit befragt. Tatsächlich sind Anrufe nur dann gestattet, wenn Patienten ihre Einwilligung gegeben haben...

In einem aktuellen Rundschreiben weist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) nun darauf hin, dass die telefonische Kontaktaufnahme durch die Krankenkassen nur mit Einwilligung der Versicherten zulässig ist. „Nach unserer Erfahrung fühlen sich gerade psychisch belastete Ratsuchende von solchen Anrufen bedrängt“, sagt Thorben Krumwiede, Geschäftsführer der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). „Wir hoffen, dass der klare Hinweis auf fehlerhaftes Vorgehen bei den Krankenkassen Wirkung zeigt.“

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Anlass für das Schreiben der Aufsichtsbehörde waren Beschwerden von Versicherten über Anrufe im Rahmen der Beratung zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit – das sogenannte Krankengeldfallmanagement. Die Versicherten empfanden die Anrufe der Krankenkassen als unzulässige Einflussnahme.

Am besten nur schriftlich kommunizieren
„Versicherte, die sich durch die Anrufe bedrängt fühlen, sollten darauf hinweisen, dass die Krankenkassen sie im Rahmen des Krankengeldfallmanagements nur anrufen dürfen, wenn sie dazu eine Einwilligung gegeben haben. Am besten sollten sie nur schriftlich mit der Krankenkasse kommunizieren“, sagt Heike Morris, juristische Leiterin der UPD. „Wichtig ist auch zu wissen, dass die Versicherten ihre Einwilligung immer widerrufen können. Dies darf keine negativen Folgen für die Versicherten haben, wie auch das BAS noch einmal ausdrücklich klargestellt hat.“

Die Beratung im Krankengeldfallmanagement ist für Versicherte freiwillig. Krankenkassen benötigen dafür zwingend eine schriftliche oder elektronische Einwilligung. Darüber müssen sie Versicherte vorab schriftlich informieren. Allenfalls um diese Information anzukündigen, dürfen die Krankenkassen ihre Versicherten telefonisch kontaktieren. Das BAS betont, dass eine positive Reaktion der Versicherten bei diesem Telefonat nicht als Einwilligung ausreicht. Krankenkassen müssen diese im Nachgang noch einmal schriftlich einholen.

Außerdem müssen Krankenkassen zwischen dem Krankengeldfallmanagement einerseits und der Prüfung des Krankengeldantrags andererseits unterscheiden. Prüft die Krankenkasse die Voraussetzungen für den Krankengeldantrag, muss sie hierfür den Medizinischen Dienst (MD) einschalten. An dieser Stelle endet das Krankengeldfallmanagement. Wichtig ist für Versicherte zu wissen: Anders als bei der bloßen Beratung im Rahmen des Krankengeldfallmanagements müssen Versicherte bei der Prüfung ihres Krankengeldantrags durch die Krankenkasse aktiv mitwirken, etwa durch die Beantwortung von Fragen zu ihrer Arbeitsunfähigkeit: Sie müssen zum Beispiel ihren Arbeitsplatz beschreiben, einen Rehabilitationsantrag stellen oder dem Arzt eine Anfrage übermitteln.

Thorben Krumwiede begrüßt den Vorschlag des BAS, in diesen Fällen ebenfalls das Einverständnis der Versicherten für telefonische Anfragen einzuholen. „Vielen Ratsuchenden wäre damit geholfen, wenn die Krankenkassen Versicherte nur noch schriftlich kontaktieren“, sagt der UPD-Geschäftsführer. Insbesondere bei Versicherten mit Diagnosen im psychotherapeutischen Bereich sollten Krankenkassen jegliche Anrufe vermeiden.
Autor: red

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