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Do, 10:53 Uhr
22.01.2026
Landkreis Eichsfeld

Weihnachtsbaumsammelaktion

Zum Ende des vergangenen Jahres berichtete die Presse über zahlreiche Termine für Weihnachtsbaumsammelaktionen im Landkreis Eichsfeld.
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Im Eichsfeld hat es seit Jahrzehnten Tradition, dass ausgediente und abgeschmückte Weihnachtsbäume von Feuerwehren oder Pfadfindern bei den Bürgerinnen und Bürgern eingesammelt werden, um sie später im Rahmen von Traditionsfeuern zu Ostern oder beim sogenannten Maisprung zu verwenden.

Grundsätzlich gibt es in Thüringen seit 2016 keine sogenannten „Brenntage“ mehr. Bereits seit dem 01. Januar 2015 sind alle Thüringer Kommunen verpflichtet, pflanzliche Abfälle und Bioabfälle getrennt zu sammeln und einer Verwertung zuzuführen. Hierunter fallen grundsätzlich auch Weihnachtsbäume. Zur ordnungsgemäßen Entsorgung hat der Landkreis Eichsfeld als öffentlichrechtlicher Entsorgungsträger entsprechende Grünschnittannahmestellen eingerichtet.

Unberührt davon bleiben jedoch zulässige Brauchtumsfeuer, wie die im Eichsfeld bekannten Oster- und Maifeuer, ebenso wie die Verwendung von Brennholz (trockenes Holz) zum Kochen, Grillen oder als Licht- und Wärmequelle in Brenn- und Feuerschalen sowie bei ordnungsrechtlich zugelassenen Lagerfeuern, sofern hierdurch keine Gefahren oder Belästigungen der Allgemeinheit – etwa durch Funkenflug oder Rauchentwicklung – entstehen.

Grundsätzliche Voraussetzung für die Verbrennung von Holz und damit auch von Weihnachtsbäumen ist jedoch, dass es sich nicht um eingesammelte Abfälle zur Entsorgung handelt, sondern um Brennholz. Dieses muss sich in einem angemessenen, ausreichend getrockneten Zustand befinden und im Rahmen eines ordnungsrechtlich angemeldeten und von der jeweiligen Gemeinde genehmigten Traditionsfeuers verbrannt werden. Entsprechend ist eine ausreichende Trocknungszeit der Weihnachtsbäume sicherzustellen.

Eine unmittelbare Verbrennung der eingesammelten Weihnachtsbäume, etwa im Rahmen eines sogenannten „Knutfestes“, entspricht diesen Vorgaben nicht. Aus abfallrechtlicher Sicht stellt dies eine unzulässige Abfallbeseitigung in einer hierfür nicht zugelassenen Anlage oder Einrichtung dar und kann als Ordnungswidrigkeit mit einem Bußgeld geahndet werden.
Autor: en

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Kommentare
rasska86
22.01.2026, 20:27 Uhr
Regelungswut.. aber viele Ausnahmen..
... da kann man sich nur vor den Kopf fassen....
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