Abschüsse von Kormoranen an Standgewässern der Hobbyfischerei sind rechtswidrig
Offener Brief des NABU Thüringen und des Vereins Thüringer Ornithologen an Thüringens Umweltminister Tilo Kummer zur Auslegung der Kormoranverordnung. Derzeit herrscht berechtigte Unsicherheit bei Jagdausübenden und in Anglerkreisen ob an Standgewässern der Hobby-Fischerei nun Kormorane abgeschossen werden dürfen oder nicht...
Der Kormoran (Foto: Mathias Schäf - NABU Thüringen)
Eine juristische Einschätzung von Mitarbeitern des Fachbereichs Rechtswissenschaft der Universität Bremen (Gerhold & Poplat, 2026) hat ergeben, dass der Abschuss von Kormoranen an nicht fischereiwirtschaftlich genutzten Standgewässern laut der derzeit geltenden Kormoranverordnung rechtswidrig ist.
In einem offenen Brief weisen der NABU Thüringen und der Verein Thüringer Ornithologen den Thüringer Umweltminister Tilo Kummer auf diesen Umstand hin und bitten ihn, die Information an die entsprechenden Fachbehörden und Unteren Naturschutzbehörden weiterzuleiten. Damit stellt der Minister sicher, dass die Kormoranverordnung auch korrekt und rechtssicher angewendet wird. Auch Jagdausübungsberechtigte sollten davor gewarnt werden Kormorane an genannten Gewässern zu beschießen – denn der Abschuss könnte rechtliche Konsequenzen haben.
Hintergrund
Ein aktueller Aufsatz mit einer juristischen Einschätzung von Gerhold & Poplat (2026), veröffentlicht in der Fachzeitschrift TieR – Zeitschrift für das gesamte Tierschutzrecht (4/2026, S. 101–109), kommt zu dem Ergebnis, dass der Abschuss von Kormoranen an nicht fischereiwirtschaftlich genutzten Standgewässern nach der aktuellen Thüringer Kormoranverordnung vom März 2026 weiterhin nicht zulässig ist. Laut der Verordnung soll zum Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt die Ausnahme vom Tötungsverbot von Kormoranen für ein Gebiet von 250 Metern um diese Standgewässer gelten. Gemeint sind damit in erster Linie Fische, welche Kormoranen als Nahrung nutzen und die damit angeblich geschützt werden sollen. Allerdings wird ein großer Teil der Fische in Angelgewässern künstlich eingesetzt. Das Töten von Kormoranen zum Schutz eingesetzter Fische ist auch nach der Neuregelung des § 1 Abs. 1 ThürKormVO also rechtswidrig und nicht von der Verordnung gedeckt. Neben dem Schutz der natürlich vorkommenden Tierwelt dürfen Kormorane entsprechend der Verordnung zudem zur Abwendung erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schäden getötet werden. Da es sich bei den nicht erwerbswirtschaftlich genutzten Standgewässern um Gewässer der Hobby-Fischerei handelt, lässt sich dort kein erheblicher fischereiwirtschaftlicher Schaden ableiten. Auch aus diesem Grund dürfen daher an diesen Angelgewässern ebenfalls keine Kormorane abgeschossen werden.
Literaturangabe: Gerhold, S. & T. Poplat (2026): Neue Verordnung, alte Probleme: ThürKormVO 2026 nicht rechtmäßig, TieR 4/2026 - Zeitschrift für das gesamte Tierschutzrecht: 101-109