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Eigentum verpflichtet

Sonntag, 15. Juni 2014, 10:09 Uhr
Den Stress des Hausbaus umgehen und in einem zentrumsnah gelegenen, schönen Altbau leben: Gebrauchtes Wohneigentum in städtischen Lagen ist sehr gefragt. Doch ganz ohne Umsicht kann auch der Erwerb eines Altbaus zur Zitterpartie werden...


"Wer eine Eigentumswohnung kauft, ist zwar alleiniger Besitzer seines Wohnraums, aber zugleich auch Miteigentümer des meist mehrgeschossigen Gebäudes", erläutert Wendelin Monz, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht und Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes (BSB).

"Eigentum verpflichtet" - dies gilt auch für das Gemeinschaftseigentum. Wo genau das Gemeinschaftseigentum beginnt und endet und welche Pflichten jeder tragen muss, legt vor allem die sogenannte Teilungserklärung fest, die eine Einheit mit der Gemeinschaftsordnung bildet. Auch Regelungen zur Nutzung von Sondereigentum sind hier festgelegt.

"Man stelle sich vor, dass man Interesse an einer Wohnung im ersten Obergeschoss hat, unter der heute eine ruhige Physiotherapie-Praxis liegt. Lässt die Teilungserklärung zu, dass statt der ruhigen Praxis auch ein lautes Hard-Rock-Café einziehen kann, würde man die Wohnung vermutlich nicht kaufen", erklärt Monz. Das gleiche gilt für das Umfeld: Blicken beispielsweise die Fenster einer Wohnung auf ein herrlich verwildertes, aufgelassenes Villengrundstück, sollte man sich vergewissern, ob hier nicht schon bald eine Baustelle für neue Wohnungen oder gewerbliche Ansiedlungen geplant ist."Wer wissen möchte, wie gut oder schlecht die Eigentümerversammlung harmoniert, sollte die Protokolle vom Verwalter anfordern, er ist verpflichtet, sie aufzubewahren", rät Monz. Aus den Protokollen könne man viel über "Lager" in der Eigentümerversammlung, über mögliche Querulanten oder über den baulichen Zustand des Hauses erfahren. Letzteren sollte man vor einer Kaufentscheidung auf jeden Fall gründlich unter die Lupe nehmen, am besten mit Hilfe eines unabhängigen Bausachverständigen. Unter www.bsb-ev.de gibt es Adressen und weitere Informationen.

Daten & Fakten

Verkäufer fordern in aller Regel im Wohnungs-Kaufvertrag den Ausschluss der Gewährleistung. Stellen sich im Nachhinein Mängel heraus, trägt dann der Käufer das Risiko. "Etwas anderes gilt nur, wenn der Verkäufer einen ihm bekannten Mangel arglistig verschwiegen hat - doch das ist in den seltensten Fällen nachzuweisen", warnt BSB-Vertrauensanwalt Wendelin Monz. Er empfiehlt eine Vertragsprüfung beispielsweise durch einen Vertrauensanwalt des Bauherren-Schutzbundes, der unter www.bsb-ev.de weitere Informationen und Adressen bereithält.
Autor: red

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