Leinefelde
Jetzt kamen die Rechnungen
Montag, 23. April 2018, 07:22 Uhr
Rauchwarnmelder können Leben retten - deshalb ist es zur Pflicht geworden, diese in Wohnungen einzubauen. Ende des vergangenen Jahres hat die Leinefelder Wohnungsbaugenossenschaft dies auch veranlasst. Die Firma Techem, die mehrere Dienstleistungen anbietet, hat die funkgesteuerten Rauchwarnmelder eingebaut. Jetzt flatterten den Mietern die Bescheide ins Haus....
Die Wohnungsbaugenossenschaft hat - wie gefordert - die Rauchwarnmelder in den Wohnungen der Mieter einbauen lassen. Schlafzimmer, Kinderzimmer, Flure und Durchgangszimmer. Vorab haben die Mieter nur den Termin der Installation erhalten, aber kein Schreiben, was für evtl. Kosten auf sie zukommen.
Jetzt hat die Genossenschaft die Mitteilungen verschickt. Darin steht:
Miete pro Stück 4,17 Euro Jahresrate
Wartung/Service pro Stück 1,97 Euro Jahresrate
Gesamt: 6,14 Euro pro Stück und Jahr.
Es handelt sich um ferngesteuerte Funkmelder der Firma Techem.
Wir fragten beim Deutschen Mieterbund nach, ob das so richtig ist und erhielten folgende Antwort:
"Eine Umlegbarkeit der laufenden Kosten für funkgesteuerte Rauchwarnmelder auf die Mieter besteht nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes nicht. Diese Aussage entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und der juristischen Fachleute.
Wartungskosten: Nach DIN 14676 soll einmal jährlich kontrolliert werden, ob die Rauchwarnmelder noch ordnungsgemäß funktionieren. Die Kosten der regelmäßigen Prüfung sind als sonstige Betriebskosten bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig.
Bei funkgesteuerten Geräten sieht das aber anders aus. Geräte mit Funktechnik überwachen sich selbst. Die Entwicklung dieser Funktechnik diente dazu, die jährliche Prüfung in den Wohnungen zu vermeiden. Die Batterielebensdauer ist auf mindestens zehn Jahre ausgelegt. Für diese Geräte fallen demnach keine umlegbaren Betriebskosten an.
Anmietungskosten für Rauchwarnmelder darf der Vermieter nach ganz überwiegener Auffassung nicht auf den Mieter umlegen. Anmietungskosten treten an die Stelle des käuflichen Erwerbs und sind deshalb ebenso wenig umlagefähig, wie die Anschaffungskosten selbst. Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch hinsichtlich Rauchwarnmelder noch nicht entschieden."
Soweit die Antwort vom Deutschen Mieterbund e.V.
Es gäbe noch viele Frage zum Thema Rauchwarnmelder, vor allem zu funkferngesteuerten. Was wird hier übermittelt? Welche Daten werden gesendet?
Auf der einen Seite soll man aus dem Schlafbereich alles elektronische und alles was Signale sendet entfernen, damit der gesunde Schlaf nicht gestört wird, zum anderen ist man verpflichtet, die funkferngesteuerten Rauchwarnmelder zu dulden.
Ilka Kühn
Autor: enDie Wohnungsbaugenossenschaft hat - wie gefordert - die Rauchwarnmelder in den Wohnungen der Mieter einbauen lassen. Schlafzimmer, Kinderzimmer, Flure und Durchgangszimmer. Vorab haben die Mieter nur den Termin der Installation erhalten, aber kein Schreiben, was für evtl. Kosten auf sie zukommen.
Jetzt hat die Genossenschaft die Mitteilungen verschickt. Darin steht:
Miete pro Stück 4,17 Euro Jahresrate
Wartung/Service pro Stück 1,97 Euro Jahresrate
Gesamt: 6,14 Euro pro Stück und Jahr.
Es handelt sich um ferngesteuerte Funkmelder der Firma Techem.
Wir fragten beim Deutschen Mieterbund nach, ob das so richtig ist und erhielten folgende Antwort:
"Eine Umlegbarkeit der laufenden Kosten für funkgesteuerte Rauchwarnmelder auf die Mieter besteht nach Auffassung des Deutschen Mieterbundes nicht. Diese Aussage entspricht der herrschenden Meinung in der Rechtsprechung und der juristischen Fachleute.
Wartungskosten: Nach DIN 14676 soll einmal jährlich kontrolliert werden, ob die Rauchwarnmelder noch ordnungsgemäß funktionieren. Die Kosten der regelmäßigen Prüfung sind als sonstige Betriebskosten bei entsprechender mietvertraglicher Vereinbarung umlagefähig.
Bei funkgesteuerten Geräten sieht das aber anders aus. Geräte mit Funktechnik überwachen sich selbst. Die Entwicklung dieser Funktechnik diente dazu, die jährliche Prüfung in den Wohnungen zu vermeiden. Die Batterielebensdauer ist auf mindestens zehn Jahre ausgelegt. Für diese Geräte fallen demnach keine umlegbaren Betriebskosten an.
Anmietungskosten für Rauchwarnmelder darf der Vermieter nach ganz überwiegener Auffassung nicht auf den Mieter umlegen. Anmietungskosten treten an die Stelle des käuflichen Erwerbs und sind deshalb ebenso wenig umlagefähig, wie die Anschaffungskosten selbst. Der Bundesgerichtshof hat hierzu jedoch hinsichtlich Rauchwarnmelder noch nicht entschieden."
Soweit die Antwort vom Deutschen Mieterbund e.V.
Es gäbe noch viele Frage zum Thema Rauchwarnmelder, vor allem zu funkferngesteuerten. Was wird hier übermittelt? Welche Daten werden gesendet?
Auf der einen Seite soll man aus dem Schlafbereich alles elektronische und alles was Signale sendet entfernen, damit der gesunde Schlaf nicht gestört wird, zum anderen ist man verpflichtet, die funkferngesteuerten Rauchwarnmelder zu dulden.
Ilka Kühn
