Ordnungsamt Leinefelde-Worbis
Feier- und Gedenktage in Thüringen
Mittwoch, 14. November 2018, 17:30 Uhr
In den letzten beiden Monaten des Jahres gibt es wieder zahlreiche Feier- und Gedenktage in Thüringen. Was nach Thüringer Feiertagsgesetz (ThürFGtG) allgemein zu beachten ist und was für Veranstaltungen gilt, die in diesem Zeitraum stattfinden, darauf möchte die Ordnungsbehörde der Stadt Leinefelde-Worbis hinweisen....
Nach dem Thüringer Feiertagsgesetz sind die Sonn- und gesetzlichen Feiertage Tage
allgemeiner Arbeitsruhe. An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind daher alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.
Ausnahmen vom Verbot sind im § 4 ThürFGtG festgehalten. Auch bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tags Rücksicht zu nehmen und unnötige Störungen sind zu vermeiden.
An den stillen Tagen, wie der Volkstrauertag und der Totensonntag gilt nach § 6 ThürFGtG ab 03:00 Uhr ein erhöhter Schutz. Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb, öffentliche
sportliche Veranstaltungen und alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen, sind verboten.
Das Ordnungsamt der Stadt Leinefelde-Worbis bittet um Beachtung und Einhaltung des Thüringer Feiertagsgesetzes.
Autor: ikNach dem Thüringer Feiertagsgesetz sind die Sonn- und gesetzlichen Feiertage Tage
allgemeiner Arbeitsruhe. An den Sonntagen und an den gesetzlichen Feiertagen sind daher alle öffentlich bemerkbaren Tätigkeiten verboten, die geeignet sind, die äußere Ruhe zu beeinträchtigen oder die dem Wesen des Sonn- oder Feiertags widersprechen.
Ausnahmen vom Verbot sind im § 4 ThürFGtG festgehalten. Auch bei den erlaubten Tätigkeiten ist auf das Wesen des Tags Rücksicht zu nehmen und unnötige Störungen sind zu vermeiden.
An den stillen Tagen, wie der Volkstrauertag und der Totensonntag gilt nach § 6 ThürFGtG ab 03:00 Uhr ein erhöhter Schutz. Musikalische und sonstige unterhaltende Darbietungen jeder Art in Gaststätten und Nebenräumen mit Schankbetrieb, öffentliche
sportliche Veranstaltungen und alle sonstigen öffentlichen Veranstaltungen, wenn sie nicht der Würdigung des Tags dienen und auf den Charakter des Tags Rücksicht nehmen, sind verboten.
Das Ordnungsamt der Stadt Leinefelde-Worbis bittet um Beachtung und Einhaltung des Thüringer Feiertagsgesetzes.
