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Informationen der Unabhängigen Patientenberatung

Urlaub für Pflegende und Gepflegte

Sonnabend, 10. August 2019, 11:18 Uhr
Pflegebedürftige haben Anspruch auf finanzielle Unterstützung, wenn sie selbst oder ihre pflegenden Angehörigen in Urlaub fahren. Pflegekassen gewähren allerdings nur dann zeitlich unbegrenzt Pflegegeld, wenn der Pflegebedürftige seinen Urlaub in EU-Mitgliedstaaten sowie in Island, Norwegen, Liechtenstein oder der Schweiz verbringt. Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland (UPD) informiert über alles Wissenswerte rund um das Thema Kurzzeit- und Verhinderungspflege in Urlaubszeiten.



Wer pflegebedürftige Angehörige versorgt, leistet wertvolle, gleichzeitig aber auch kräftezehrende Arbeit. Umso größer ist die Freude auf bevorstehende Urlaube. Damit diese jedoch wirkliche Erholung bringen können, ist eine sorgfältige Planung vorab notwendig. Häufig sind die Ferien sonst von Sorge um die Verwandten geprägt. Die UPD rät daher, sich rechtzeitig ausführlich beraten zu lassen, um die individuell passende Lösung für die Pflege während der Urlaubszeit zu finden.

Mit der Verhinderungspflege Ersatzpflegeperson finanzieren


Bewilligt die Pflegekasse eine Verhinderungspflege, übernimmt sie die Kosten für eine Ersatzpflegekraft. Voraussetzung ist, dass eine Pflegeperson den Angehörigen bereits seit sechs Monaten in seinem häuslichen Umfeld gepflegt hat und dieser mindestens Pflegegrad 2 hat. Pflegekassen gewähren eine Verhinderungspflege für bis zu sechs Wochen pro Kalenderjahr oder stundenweise. Ist die reguläre Pflegeperson weniger als acht Stunden am Tag verhindert, ist der Anspruch nicht auf sechs Wochen begrenzt. Die Höhe der übernommenen Kosten beträgt bis zu 1.612 Euro im Jahr. Der Betrag für die Verhinderungspflege kann grundsätzlich auf insgesamt bis zu 2.418 Euro im Jahr erhöht werden, wenn das Budget für die Kurzzeitpflege noch nicht ausgeschöpft ist.

Kurzzeitpflege findet im Pflegeheim statt


Anders als die Verhinderungspflege findet Kurzzeitpflege vollstationär, also in einem Pflegeheim statt. Pflegebedürftige ab Pflegegrad 2 können sie beantragen, wenn häusliche oder teilstationäre Pflege nicht ausreicht. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege besteht für bis zu acht Wochen pro Kalenderjahr. Bewilligt die Pflegekasse eine Kurzzeitpflege, übernimmt sie Aufwendungen bis zu einer Höhe von 1.612 Euro. Dieser Betrag kann aus noch nicht ausgeschöpften Mitteln der Verhinderungspflege auf maximal 3.224 Euro pro Jahr erhöht werden.

Entlastungsbetrag auch für Personen mit Pflegegrad 1


Eine von Ratsuchenden gern genutzte Unterstützung ist der sogenannte Entlastungsbetrag. Er beträgt 125 Euro pro Monat – unabhängig vom Pflegegrad. Verwendet werden kann das Geld für zahlreiche Aufwendungen bei Inanspruchnahme von Betreuungsangeboten über Angebote zur Entlastung im Alltag bis hin zur Kurzzeitpflege. Die Entlastungsbeträge können über das betreffende Jahr hinaus bis zum folgenden Kalenderhalbjahr angespart werden.

Sonderregelungen für Urlaube von Pflegebedürftigen im EU-Ausland


Möchten Pflegebedürftige in Urlaub fahren, gewähren Pflegekassen nur im Falle von einem Aufenthalt in EU-Mitgliedstaaten oder in Island, Norwegen, Liechtenstein und der Schweiz zeitlich unbegrenzt Pflegegeld. Viele türkischstämmige Pflegebedürftige möchten für längere Zeit ihr Heimatland besuchen, ihre Verwandten in Deutschland wollen sie für die Zeit dort aber gut versorgt wissen. Besonders für sie ist wichtig zu wissen, dass Leistungen bei einem Urlaub in der Türkei begrenzt sind: Pflegegeld zahlt die Pflegekasse hier nur für sechs Wochen.

Verhinderungspflege kann ebenfalls nur für sechs Wochen in Anspruch genommen werden, auch wenn die Pflege nur stundenweise erfolgt.
Autor: red

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