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Allgemeinverfügung des Landkreis Eichsfeld

Zur Schließung von Einrichtungen...

Montag, 16. März 2020, 19:47 Uhr
Weil Informationen in diesen Tagen zwingend notwendig sind, möchten wir hier eine öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Eichsfeld online stellen. Es geht um die Schließung von Schulen und Kindergärten. Hier lesen Sie auch über den Grund....

Allgemeinverfügung des Landkreis Eichsfeld zur Schließung von Einrichtungen nach § 33 Ziffern 1 bis 5 IfSG zur Bekämpfung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 und COVID-19.

Das neuartige Coronavirus SARS-CoV-2 hat sich in kurzer Zeit weltweit verbreitet. Auch in Deutschland und insbesondere auch in Thüringen gibt es mittlerweile eine Reihe von Fällen. Die damit verbundene Erkrankung COVID-19 verläuft in den meisten Fällen als grippaler Infekt und ist von einem Schnupfen oder einer echten Grippe (Influenza) klinisch nicht zu unterscheiden.

Nach den aktuellen Einschätzungen des Robert-Koch-Instituts (RKI) hinsichtlich der Übertragung und Ansteckungsgefahr durch Kinder und Jugendliche ist das Infektionsrisiko hier neu zu bewerten.

Dabei ist besonders das Verhalten von Kindern und Jugendlichen zu berücksichtigen. Zu den erforderlichen kontaktreduzierenden Maßnahmen sieht § 28 Abs.1 IfSG neben den nach Satz 1 erforderlichen notwendigen Schutzmaßnahmen nach Satz 2 die Schließung der in § 33 IfSG genannten Gemeinschaftseinrichtungen vor.

Gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 Infektionsschutzgesetz (IfSG) und § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz wird folgende Allgemeinverfügung erlassen:

1. Alle Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Ziffern 1, 3-5 IfSG sowie die schulischen, ausbildungs- und sportfördernden Zwecken dienenden nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime im Sinne der Ziffer 4 IfSG und Tagesgruppen nach § 32 SGB VIII im Freistaat Thüringen werden bis zum 19. April 2020 geschlossen.

2. Eine Notbetreuung in kleinen Gruppen von Kindern von Erziehungsberechtigten, die in
sog. kritischen Infrastrukturen tätig sind, wird gewährleistet. Die Einzelheiten legt das
für Bildung und Jugend zuständige Ministerium fest.

3. Die Anordnung gilt ab dem 17. März 2020 bis zum 19. April 2020. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen diese Allgemeinverfügung haben keine aufschiebende Wirkung.

4. Auf die Bußgeldvorschrift des § 73 Abs.1 a Nr. 6 IfSG wird hingewiesen.

5. Die Allgemeinverfügung und Ihre Begründung kann während der Dienstzeiten im Landratsamt Eichsfeld – Rechts- und Ordnungsamt – Bahnhofstraße 5 c, 37308 Heilbad Heiligenstadt, eingesehen werden.

Begründung
Zu Ziffer 1:

Nach den aktuellen Einschätzungen des RKI ist die Infektionsgefahr von Kindern und Jugendlichen mittlerweile deutlich höher einzuschätzen. Kinder und Jugendliche sind zugleich besonders

schutzbedürftig. Dabei ist die Übertragungsgefahr ansteckender Krankheiten bei Kindern besonders hoch, weil kindliches Verhalten in den frühkindlichen Einrichtungen aber auch den Schulen regelmäßig einen spontanen engen körperlichen Kontakt der Kinder untereinander mit sich bringt.

Das Einhalten von Hygieneetiketten ist altersabhängig und bedarf einer entwicklungsangemessenen Unterstützung durch Erwachsene. Diese Unterstützung kann in den Einrichtungen mit einer Vielzahl an betreuten Kindern bzw. deren Zusammenkunft nicht immer sichergestellt werden.

Damit steigt die Gefahr, dass sich Infektionen innerhalb der Einrichtung verbreiten und diese auch nach außen getragen werden. Betroffen sind insbesondere die folgenden Einrichtungen.

Alle allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft:

Grundschulen, Regelschulen, Gemeinschaftsschulen, Gesamtschulen, Gymnasien, Förderschulen, einschließlich Schulhorte, Kollegs sowie alle Schulformen der berufsbildenden Schulen. Ferner die Einrichtungen der Erwachsenenbildung und alle Internate der genannten Schulen in staatlicher und freier Trägerschaft sowie Wohnheime, die schulischen, ausbildungsfördernden und sportfördernden Zwecken dienenden, nach § 45 Achtes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VIII) betriebserlaubnispflichtigen Internate und Jugendwohnheime.

Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 Ziff. 1 IfSG umfassen solche nach § 1 Abs. 1 ThürKitaG.

Die Kindertagespflege gem. § 43 Abs.1 SGB VIII ist ausgenommen, da hier eine sehr geringe Zahl bzw. Einzelbetreuungen ohne maßgebliches Infektionsrisiko in Rede stehen.

Betroffen von der Allgemeinverfügung sind auch nicht die nach § 45 SGB VIII betriebserlaubnispflichtigen stationären Einrichtungen der Erziehungshilfe und der Eingliederungshilfe für behinderte Kinder und Jugendliche.

Die komplette Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld können Sie in der pdf lesen
Autor: ik

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