Landkreis Eichsfeld
Verbot des Betriebes von Gaststätten
Donnerstag, 19. März 2020, 19:50 Uhr
Neue Öffentliche Bekanntmachungen des Landkreises Eichsfeld - Allgemeinverfügung des Landkreis Eichsfeld über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-CoV-2 - Stand 19. März 2020. Darin ist auch das Gaststättenverbot.....
Verbot des Betriebes von Gaststätten
Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist ein Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe.
Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden; es ist immer ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen Personen sicherzustel-
len.
Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen. Publikumsverkehr ist untersagt.
Gastronomischen Bereichen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben steht es frei, ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Tischen zu gewährleisten.
Den weiteren Wortlaut lesen Sie in der pdf.
Autor: ikVerbot des Betriebes von Gaststätten
Der Betrieb von Gaststätten im Sinne des Thüringer Gaststättengesetzes wird untersagt. Ausgenommen hiervon ist ein Außerhaus-Verkauf unter Beachtung strenger hygienischer Maßstäbe.
Ein Verzehr vor Ort ist untersagt. Gruppenbildungen und Warteschlangen am Abgabeort sind zu unterbinden; es ist immer ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen Personen sicherzustel-
len.
Kantinen und Cafeterien sind nur für Bedienstete zu öffnen. Publikumsverkehr ist untersagt.
Gastronomischen Bereichen von Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben steht es frei, ausschließlich den Übernachtungsgästen ein Nahrungsangebot zur Verfügung zu stellen. Dabei ist ein Abstand von mindestens 1,50 m zwischen den Tischen zu gewährleisten.
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