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Veterinäramt Landkreis Eichsfeld

Umgang mit Tieren im Zusammenhang mit COVID-19

Donnerstag, 26. März 2020, 22:58 Uhr
Aufgrund vermehrter Anfragen informiert das Veterinäramt des Landkreises Eichsfeld zu den wichtigsten Fragen. Nach derzeitigem Kenntnisstand gibt es keine Hinweise auf eine wechselseitige Übertragbarkeit des ursächlichen SARS-CoV 2 Erregers zwischen Mensch und Haustier....

Grundsätzlich muss aus Tierschutzgründen die artgemäße Versorgung von Tieren sichergestellt werden. Die Verantwortlichkeit dafür liegt beim Tierhalter. Die Tierarztpraxen haben teilweise nur einen Notbetrieb eingerichtet oder arbeiten ausschließlich mit Terminvergabe.

Es wird daher dringend die vorherige telefonische Kontaktaufnahme empfohlen. Routinebehandlungen und -eingriffe sollten möglichst verschoben werden.

Zum gegenwärtigen Zeitpunkt ist beispielsweise das Spaziergehen mit Hunden oder Ausreiten mit Pferden (noch) ausdrücklich zulässig, soweit die Regelungen zum Personenkontakt (nur 2 Personen und/oder gleicher Haushalt) und allgemeinen Hygiene eingehalten werden.

Anders gestaltet sich die Situation bei festgelegter häuslicher Quarantäne durch das Gesundheitsamt im Verdachts- oder Ausbruchsfall. Hier wird dringend empfohlen, sich bereits vor einer möglichen amtlich angeordneten Quarantäne, eine Option für die Tierversorgung zu überlegen.

Lösungsmöglichkeiten möchten wir Ihnen anhand einiger Fallbeispiele aufzeigen:

Beispiel 1
Ein Hundehalter wohnt in einem Neubaublock und wurde unter Hausquarantäne gestellt. Er kann sich mit einem anderen Hundehalter in Verbindung setzen und anfragen, ob dieser den Hund mitausführt. Dabei sollte es sich um junge gesunde Leute handeln. Die Übergabe sollte an der Haustür unter Einhaltung größtmöglichen Abstandes erfolgen, ein Leckerli zum „Anfreunden“ kann dabei hilfreich sein. Idealerweise sollte der Gassigeher eine eigene Leine mitbringen. Wichtig ist es, dass sich beide Personen vor und nach der Übergabe die Hände waschen.

Beispiel 2
Eine Familie wurde ebenfalls unter häusliche Quarantäne gestellt und wohnt in einem Einfamilienhaus mit Garten. In diesem Fall reicht möglicherweise die Auslastung des Hundes auf dem eigenen Grundstück. Andernfalls kann wie in Beispiel 1 verfahren werden.

Beispiel 3
Ein Rentner hat in einer Kleingartenanlage eine Geflügelhaltung und wurde unter häusliche Quarantäne gestellt. Er kann einen anderen Kleingartenbesitzer bitten, seine Tiere mitzuversorgen und muss dazu eine hygienische Schlüsselübergabe organisieren.

Beispiel 4
Eine junge Frau hat in einem Reitstall zwei eigene Pferde untergestellt und darf nach Quarantäneanordnung ihr Haus nicht verlassen. Sie informiert telefonisch den Reitstallbesitzer und fragt nach Möglichkeiten zur Bewegung und Versorgung der Tiere. Viele Hinweise hierzu finden sich auch auf der Internetseite der Deutschen Reiterlichen Vereinigung- FN.

Das Risiko geht nicht von dem Hund aus, sondern von den möglicherweise infizierten Besitzern. Vor der Übergabe des Hundes sollten sich infizierte Besitzer gründlich die Hände waschen.

Es sollten nur junge, gesunde Personen als Gassigänger tätig werden, je nach Charakter des Hundes Personen mit Hundekenntnissen. Im Einzelfall sollten pragmatische Lösungen gefunden werden, die das Wohl des Tieres so wenig wie möglich beeinträchtigen und die Quarantäne bestmöglich bewahren.

Auch sollte eine eigene Leine verwendet werden, nicht die vom Hundehalter (wenn möglich, sonst geht auch die vom Hundehalter).

Immer bedenken: nach dem Gassigehen die Hände waschen!
Autor: ik

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