Zur aktuellen Situation
Wie ist das mit dem Aufenthalt in Kleingartenanlagen?
Freitag, 03. April 2020, 08:09 Uhr
Die aktuelle Corona-Pandemie sorgt auch bei vielen Kleingärtnerinnen und Kleingärtnern für Verunsicherung. Oft gibt es Anfragen, ob der Aufenthalt auf der eigenen Parzelle noch erlaubt ist......
In Thüringen hat der Ministerpräsident Bodo Ramelow im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung deutlich gesagt Die Menschen sollen in ihre Gärten gehen und hat betont Wir wollen, dass die Menschen raus gehen, das Licht, die Luft und die Natur genießen und hat insbesondere auf die Bedeutung der Kleingärten verwiesen.
Folgende Regeln sind einzuhalten:
Auf der Parzelle:
Nutzung nur durch Pächterinnen und Pächter und durch die zum Haushalt zugehörigen Personen. Partys, private Treffen oder sonstige Aktivitäten mit anderen Personen sind zu unterlassen.
Auf den Gemeinschaftsflächen sowie auf dem Weg zu den Gärten sind die Anordnungen der Allgemeinverfügungen zu beachten:
Personen müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten. Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.
Autor: ikIn Thüringen hat der Ministerpräsident Bodo Ramelow im Zusammenhang mit der Allgemeinverfügung deutlich gesagt Die Menschen sollen in ihre Gärten gehen und hat betont Wir wollen, dass die Menschen raus gehen, das Licht, die Luft und die Natur genießen und hat insbesondere auf die Bedeutung der Kleingärten verwiesen.
Folgende Regeln sind einzuhalten:
Auf der Parzelle:
Nutzung nur durch Pächterinnen und Pächter und durch die zum Haushalt zugehörigen Personen. Partys, private Treffen oder sonstige Aktivitäten mit anderen Personen sind zu unterlassen.
Auf den Gemeinschaftsflächen sowie auf dem Weg zu den Gärten sind die Anordnungen der Allgemeinverfügungen zu beachten:
Personen müssen grundsätzlich einen Mindestabstand von 1,5 Meter zueinander einhalten. Der Aufenthalt für Personen im öffentlichen Raum ist nur alleine sowie in Begleitung der Personen gestattet, die in derselben Wohnung leben, oder in Begleitung einer weiteren Person, die nicht in derselben Wohnung lebt.
