Landkreis Eichsfeld
Neue Allgemeinverfügung Mund-Nasen-Bedeckungen
Freitag, 13. November 2020, 18:00 Uhr
Landkreis Eichsfeld
Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Im Gebiet des Landkreis Eichsfeld ist, über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO geregelten Bereiche hinaus, unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Verpflichtung richtet sich bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unter Berücksichtigung
• der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
• der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
2. Soweit dies nicht in den jeweiligen Infektionsschutzkonzepten bereits geregelt ist, gilt die Verpflichtung für geschlossene Räume in folgenden Bereichen:
3. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer anderen Person, soweit es sich nicht bereits um einen in Ziffer 2 geregelten Bereich handelt, (insbesondere auch der Arbeitsstätte).
Diese Verpflichtung gilt nicht:
Ausgenommen von der vorgenannten Verpflichtung ist der private Wohnbereich.
4. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist im öffentlichen Raum auf dem Gebiet des Landkreis Eichsfeld verpflichtend, wenn zu erwarten ist, dass der Mindestabstand nach § 1 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann.
Dies gilt insbesondere auf
a) stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen wie z. B. Fußgängerzonen und Verkehrsknotenpunkten
b) Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO)
c) Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
5. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht gemäß § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
6. Die aufgrund von § 6 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ergangenen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben im Übrigen unberührt.
7. Die Allgemeinverfügung tritt am 16.11.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.11.2020
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Dr. Werner Henning Landrat
Autor: enDer Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Im Gebiet des Landkreis Eichsfeld ist, über die in § 6 Abs. 1 (öffentlicher Personenverkehr) und § 6 Abs. 2 (Geschäfte mit Publikumsverkehr) der 2. ThürSARS-CoV-2-IfSGrundVO geregelten Bereiche hinaus, unter den nachfolgend genannten Voraussetzungen eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen.
Die Verpflichtung richtet sich bei allen öffentlich zugänglichen Einrichtungen, Angeboten und Veranstaltungen sowie Geschäften, Dienstleistungen und Betrieben nach deren Infektionsschutzkonzept gemäß § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO unter Berücksichtigung
• der vorhandenen branchenspezifischen Musterkonzepte im Sinne von § 5 Abs. 4 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO https://www.tmasgff.de/covid-19/schutzkonzepte
• der jeweiligen Arbeitsschutzstandards der zuständigen Berufsgenossenschaften.
Die Konzepte müssen Regelungen für die Fälle enthalten, in denen der Mindestabstand von 1,5 Metern nicht oder nicht durchgängig eingehalten werden kann oder sich mehrere Personen für einen längeren Zeitraum gemeinsam in einem geschlossenen Raum aufhalten.
2. Soweit dies nicht in den jeweiligen Infektionsschutzkonzepten bereits geregelt ist, gilt die Verpflichtung für geschlossene Räume in folgenden Bereichen:
- Beim Betreten von Handwerksbetrieben und Dienstleistungsbetrieben sowie
bei der Inanspruchnahme und Erbringung von Dienstleistungen am Menschen (Gesichtsbehandlungen bzw. gesichtsnahe Dienstleistungen sind zulässig, wenn die Beschäftigten mindestens eine FFP2-Maske - oder gleichwertige Maske mit Bezeichnung KN95 oder N95 - tragen, ergänzt von einer Schutzbrille oder einem Gesichtsschild)
- In öffentlich zugänglichen Bereichen von Beherbergungs- und Gastronomiebetrieben (Gänge, Foyer, Fahrstühle, Gastraum) für Kunden und Personal, ausgenommen sind am Tisch sitzende Gäste
- Beim Betreten von Orten zur Abgabe von Speisen und Getränken zum Mitnehmen bzw. Ausliefern
- In Geschäften für das Personal in allen Bereichen des Publikumsverkehrs sowie bei Kundenkontakt
- In medizinischen und therapeutischen Einrichtungen, insbesondere Arzt- und Therapiepraxen, medizinischen Versorgungszentren und Krankenhäusern, für Patienten (für das Personal medizinischer Mund-Nasen-Schutz)
- Beim Betreten überdachter Verkehrsflächen von Einkaufszentren.
3. Darüber hinaus gilt diese Verpflichtung beim Aufenthalt in geschlossenen Räumen mit mindestens einer anderen Person, soweit es sich nicht bereits um einen in Ziffer 2 geregelten Bereich handelt, (insbesondere auch der Arbeitsstätte).
Diese Verpflichtung gilt nicht:
- Sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern sichergestellt werden kann und wenn im Raum pro Person mindestens 10 qm zur Verfügung stehen oder ein Infektionsschutzkonzept nach den Anforderungen des § 5 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO mit einem Lüftungskonzept vorliegt.
Ausgenommen von der vorgenannten Verpflichtung ist der private Wohnbereich.
4. Das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ist im öffentlichen Raum auf dem Gebiet des Landkreis Eichsfeld verpflichtend, wenn zu erwarten ist, dass der Mindestabstand nach § 1 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO zu anderen Personen nicht durchgehend eingehalten werden kann.
Dies gilt insbesondere auf
a) stark frequentierten Verkehrswegen, Plätzen und Flächen wie z. B. Fußgängerzonen und Verkehrsknotenpunkten
b) Märkte im Sinne der §§ 66 bis 68 Gewerbeordnung (GewO)
c) Haltestellen des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV)
5. Die Mund-Nasen-Bedeckung muss dicht an Nase und Mund anliegen und gut sitzen. Visiere oder Schilde ohne zusätzliche Mund-Nasen-Bedeckung sind nicht gestattet und genügen der Pflicht gemäß § 6 der Thüringer Verordnung nicht.
6. Die aufgrund von § 6 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO ergangenen Regelungen zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung bleiben im Übrigen unberührt.
7. Die Allgemeinverfügung tritt am 16.11.2020 in Kraft und gilt bis einschließlich 30.11.2020
Rechtsbehelfsbelehrung Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Dr. Werner Henning Landrat
