Landkreis Eichsfeld
Allgemeinverfügung Sportbetrieb
Montag, 30. November 2020, 19:50 Uhr
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) – (Sportbetrieb im Landkreis Eichsfeld)
Der Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 2.Thüringer SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der Fassung vom 29. November 2020 wird der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO vom 7. Juli 2020, der 2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sowie der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSP-VO in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am 01. Dezember in Kraft und gilt bis einschließlich 20.Dezember.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Dr. Werner Henning Landrat
Autor: enDer Landkreis Eichsfeld erlässt gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in Verbindung mit § 35 Satz 2 Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetz (ThürVwVfG) und § 13 der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO in der jeweils derzeit gültigen Fassung folgende Allgemeinverfügung:
1. Abweichend von § 11 Abs. 2 Nr. 4 2.Thüringer SARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO in der Fassung vom 29. November 2020 wird der Trainingsbetrieb des organisierten Sportbetriebs von Kindern und Jugendlichen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres untersagt.
2. Im Übrigen gelten die Vorschriften der 2. ThürSARS-CoV-2-IfS-GrundVO vom 7. Juli 2020, der 2. ThürSARS-CoV-2-SonderEindmaßnVO sowie der ThürSARS-CoV-2-KiJuSSP-VO in der jeweils aktuell gültigen Fassung.
3. Die Allgemeinverfügung tritt am 01. Dezember in Kraft und gilt bis einschließlich 20.Dezember.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe schriftlich oder zur Niederschrift beim Landkreis Eichsfeld, Friedensplatz 8, 37308 Heilbad Heiligenstadt Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Im Falle eines Widerspruchs hat dieser keine aufschiebende Wirkung. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 a, 99425 Weimar, beantragt werden.
Dr. Werner Henning Landrat
