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Richter Kropp: Ausgetickt!

Montag, 27. Dezember 2010, 10:25 Uhr
Manche Zeitgenossen sehen die Straße als ihr Revier an. Da wird gerast und gedrängelt, als ob das Leben von abhinge. Die Folgen sind oft gravierend für - Täter und Opfer....

Am 10. August des vergangenen Jahres war der 41jährige Angeklagte Pim W. (Name geändert) aus Richtung Sondershausen kommend auf der Straße nach Rottleben unterwegs. Mit seinem ps-starken Luxuswagen fuhr er dem vor ihm fahrenden Zeugen D. sehr dicht auf und bedrängte ihn, schneller zu fahren, obwohl der Zeuge die vorgeschriebene Geschwindigkeit schon erreicht hatte. In einer S-Kurve überholte W. den Zeugen, wobei er eine Weile auf gleicher Höhe fuhr. Auf der folgenden Geraden setzte er sich vor das Fahrzeug des Zeugen und bremste seinen PKW so stark ab, um diesen ebenfalls zum Abbremsen zu nötigen.

Nachdem beide Fahrzeuge zum Stillstand kamen, stieg der Angeklagte aus, lief zum Fahrzeug des W. Dieser ließ die Scheibe seines PKW herunter. Dabei kam es zu einer verbalen Auseinandersetzung, in deren Folge W. dem Zeugen unvermittelt ins Gesicht spuckte und zuschlug. Anschließend fuhr er weiter. D. erlitt eine Schwellung der Ober- und Unterlippe, ein Teil eines Zahns wurde abgesplittert.

Wegen Nötigung im Straßenverkehr in Tatmehrheit mit vorsätzlicher Körperverletzung und Beleidigung hatte sich jetzt der Angeklagte vor dem Sondershäuser Amtsgericht zu verantworten.

Wie so oft vor deutschen Gerichten, war der Täter nicht recht einsichtig. Er gab dem Zeugen eine Mitschuld, da dieser ihm den „Stinkefinger“ gezeigt habe. Im Mittelpunkt der Hauptverhandlung stand aber die Frage, ob der Angeklagte noch zurechnungsfähig ist. Seine Hausärztin konnte berichten, dass sein Hemmungsvermögen aufgrund einer Erkrankung und medikamentöser Behandlung erheblich vermindert sei. Diese sah ihren Patienten als nur vermindert schuldfähig an.

Unter Berücksichtigung dieses Umstandes kam der Angeklagte mit einer Geldstrafe von 480 Euro noch einmal glimpflich davon. Das Urteil ist rechtskräftig geworden.

Es ist nicht bekannt, ob die Führerscheinstelle den Angeklagten noch einmal vorlädt. Denn die Frage seiner Eignung, am Straßenverkehr teilzunehmen, steht weiterhin im Raum. Solche Fahrer braucht der Straßenverkehr nicht!
Autor: nnz

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