Di, 10:31 Uhr
29.01.2013
Vorschlag zu kurz gedacht
Der gegenwärtig im Bundestag diskutierte Gesetzentwurf zur Regelung des Beschäftigungsdatenschutzes wird von der Wirtschaft kontrovers kritisiert. Er sei zu kurz gedacht, meint die Erfurter IHK...
Der Entwurf sieht Vorschriften zur Verarbeitung von Mitarbeiterdaten vor und regelt die Videoüberwachung ebenso wie die Verwendung biometrischer Daten oder von Ortungssystemen. Im Vergleich zur jetzigen allgemein formulierten Vorschrift erhält die neue Version kleinteilige Regelungen, die die Pflicht für die Unternehmen teilweise verschärfen und dadurch zusätzliche Kosten verursachen.
Grundsätzlich schaffen klare Regelungen mehr Rechtssicherheit für die Wirtschaft. Allerdings enthält der Gesetzesvorschlag nach wie vor eine Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe und Abwägungspflichten für die Unternehmen, erläutert Gerald Grusser, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt. Zudem müssten die Arbeitgeber perspektivisch wesentlich mehr dokumentieren, um die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nachzuweisen.
Nach dem Vorschlag darf der Arbeitgeber Daten seiner Arbeitnehmer mit deren Einwilligung nur erheben oder verarbeiten, wenn er dazu gesetzlich berechtigt ist. Dies gilt beispielsweise für die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber selbst mit Einverständnis seiner Beschäftigten keine Daten verarbeiten.
Gerade für kleine Betriebe bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung in der Verwendung von Mitarbeiterdaten, so Grusser weiter. In größeren Unternehmen bestehe zwar die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen zu datenschutzrechtlichen Fragen abzuschließen, diese dürften allerdings nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.
Unternehmen müssen immer mehr Anforderungen erfüllen, um sich rechtstreu zu verhalten: Compliance heißt hier das Stichwort. Dazu gehören auch Kontrollen, ob Arbeitnehmer Straftaten im Betrieb begehen oder gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Die vorgeschlagenen Regelungen erschweren es den Firmen, diese Anforderungen zu erfüllen. Denn anlassunabhängige Kontrollmaßnahmen sind danach grundsätzlich nicht erlaubt.
Unternehmer benötigen sowohl präventive als auch reaktive Maßnahmen, um schnell, effektiv und verhältnismäßig Rechtsbrüche in ihren Betrieben verhindern oder darauf reagieren zu können. Ein striktes Verbot von geeigneten Maßnahmen schadet den Betrieben, denn dadurch schiebt der Gesetzgeber einseitig das Risiko von Rechtsverstößen den Unternehmen zu, ist sich Grusser sicher.
Autor: redDer Entwurf sieht Vorschriften zur Verarbeitung von Mitarbeiterdaten vor und regelt die Videoüberwachung ebenso wie die Verwendung biometrischer Daten oder von Ortungssystemen. Im Vergleich zur jetzigen allgemein formulierten Vorschrift erhält die neue Version kleinteilige Regelungen, die die Pflicht für die Unternehmen teilweise verschärfen und dadurch zusätzliche Kosten verursachen.
Grundsätzlich schaffen klare Regelungen mehr Rechtssicherheit für die Wirtschaft. Allerdings enthält der Gesetzesvorschlag nach wie vor eine Fülle unbestimmter Rechtsbegriffe und Abwägungspflichten für die Unternehmen, erläutert Gerald Grusser, Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer (IHK) Erfurt. Zudem müssten die Arbeitgeber perspektivisch wesentlich mehr dokumentieren, um die Verhältnismäßigkeit von Maßnahmen nachzuweisen.
Nach dem Vorschlag darf der Arbeitgeber Daten seiner Arbeitnehmer mit deren Einwilligung nur erheben oder verarbeiten, wenn er dazu gesetzlich berechtigt ist. Dies gilt beispielsweise für die Gewährung freiwilliger sozialer Leistungen. Darüber hinaus kann der Arbeitgeber selbst mit Einverständnis seiner Beschäftigten keine Daten verarbeiten.
Gerade für kleine Betriebe bedeutet dies eine erhebliche Einschränkung in der Verwendung von Mitarbeiterdaten, so Grusser weiter. In größeren Unternehmen bestehe zwar die Möglichkeit, Betriebsvereinbarungen zu datenschutzrechtlichen Fragen abzuschließen, diese dürften allerdings nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen.
Unternehmen müssen immer mehr Anforderungen erfüllen, um sich rechtstreu zu verhalten: Compliance heißt hier das Stichwort. Dazu gehören auch Kontrollen, ob Arbeitnehmer Straftaten im Betrieb begehen oder gegen ihre arbeitsrechtlichen Pflichten verstoßen. Die vorgeschlagenen Regelungen erschweren es den Firmen, diese Anforderungen zu erfüllen. Denn anlassunabhängige Kontrollmaßnahmen sind danach grundsätzlich nicht erlaubt.
Unternehmer benötigen sowohl präventive als auch reaktive Maßnahmen, um schnell, effektiv und verhältnismäßig Rechtsbrüche in ihren Betrieben verhindern oder darauf reagieren zu können. Ein striktes Verbot von geeigneten Maßnahmen schadet den Betrieben, denn dadurch schiebt der Gesetzgeber einseitig das Risiko von Rechtsverstößen den Unternehmen zu, ist sich Grusser sicher.