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Sa, 16:11 Uhr
16.12.2017
Unliebsame Weihnachtsgeschenke

Wann ist der Umtausch garantiert?

Seien es die kratzigen Socken von Oma oder der grässliche Weihnachtspullover von Mutti – nicht alle Weihnachtsgeschenke zaubern zwangsläufig ein Lächeln aufs Gesicht. Um nach dem Fest nicht auf Geschenken sitzen zu bleiben, die nicht gefallen, besteht die Möglichkeit des Umtauschs. Doch wann ist das eigentlich erlaubt?

Wieviel Zeit dem Verbraucher zur Verfügung steht, wie weit die gesetzliche Umtauschpflicht reicht und wann man auf die Kulanz des Händlers angewiesen ist, erklärt im Folgenden Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

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Der Vorteil von Internetkäufen

Von Zuhause aus am Computer Weihnachtsgeschenke zu bestellen ist deutlich bequemer als in der überfüllten Innenstadt in der Kälte umherzulaufen. „Der große Vorteil bei Internetkäufen ist allerdings, dass die Internethändler gesetzlich verpflichtet sind, den Widerruf zu gewähren“, so Markus Mingers. „Kunden müssen lediglich den Widerruf erklären und die Ware innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt zurücksenden.“

In Geschäften und Kaufhäusern gilt dieses Recht nicht und Umtäusche sind von der Kulanz der Verkäufer abhängig. Während der Weihnachtszeit finden sich häufig besondere Angebote, bei denen die Umtauschfrist verlängert wird. Wer zum Beispiel bei Amazon zwischen dem 1. November und dem 31. Dezember Ware bestellt, hat Zeit sie bis zum 31. Januar zurückzugeben. Beim Versandhandel Zalando gibt es sogar ein dauerhaftes Rückgaberecht von 100 Tagen, solange die Ware ungebraucht ist und auch die sonstigen Bedingungen erfüllt sind.

Worauf muss ich beim Umtausch achten?

„Wichtig ist, dass das Paket, unabhängig von der individuellen Frist, innerhalb der Widerrufsfrist beim Händler eingeht. Um keine Probleme durch Streiks, Unwetter oder Verzögerungen in der postalischen Zustellung zu bekommen, sollte mit der Paketrücksendung nicht allzu lange gewartet werden“, rät der Rechtsanwalt. Die Ware muss grundsätzlich den jeweiligen Rückgabebedingungen entsprechen. Üblicherweise darf sie nur ungenutzt und ungetragen umgetauscht werden. Kauft ein Verwandter einige Wochen vor Weihnachten ein Geschenk im Internet, welches dann nach dem Fest zurückgeschickt werden soll, ist meist der Beschenkte für den Umtausch zuständig. In seltenen Fällen nimmt es der Händler nicht mehr an – solange die Frist nur um wenige Tage überzogen wurde, kann man jedoch im Regelfall auf die Kulanz des Unternehmens zählen.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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