So, 08:48 Uhr
21.01.2018
Tief Friederike
Wer haftet für Sturmschäden?
Das Jahr 2018 startet stürmisch: Nach Sturmtief Burglind fegt nun mit Friederike" bereits der zweite heftige Sturm dieses Jahr über Deutschland und das nicht ohne Folgen. Betroffenen stellen sich nun so einige Fragen: Wer haftet bei Sturmschäden am Haus? Wer bei Schäden am Auto? Und was, wenn man wegen des Sturms nicht zur Arbeit kommt? Rechtsanwalt Markus Mingers fasst das Wichtigste dazu zusammen...
Wann greift bei einem Sturm der Versicherungsschutz?
Nicht jeder Schaden am Auto oder am Haus wird einfach ersetzt. Zunächst einmal muss es sich tatsächlich um einen Sturm handeln nach der sogenannten Beaufort-Skala ist ein solcher erst dann gegeben, wenn er die Stärke acht erreicht, erklärt Mingers.
Die Ziffer zwei der Skala wird zum Beispiel mit einer leichten Brise beschrieben. Der Deutsche Wetterdienst macht hierzu konkrete Angaben. Die Skala wird höchstrichterlich anerkannt und kann damit Grundlage für die Geltendmachung schadensersatzrechtlicher Ansprüche sein.
Es kommt mitunter vor, dass die Stärke im Rahmen der genannten Skala nicht festgestellt werden kann, was aber nicht heißt, dass etwaiger Versicherungsschutz entfällt. Vielmehr kommt es auf den Beweis an, dass zum Beispiel Schäden am Gebäude vor dem Sturm nicht vorhanden waren. Hier kann die Inanspruchnahme eines Gutachters Abhilfe schaffen, so der Rechtsexperte.
Schwieriger ist dagegen die Thematik sogenannter Ausschlussklauseln, nach denen die Versicherer für gewisse Schäden nicht haften sollen. Hier kommt es auf den Einzelfall an, denn unter Umständen benachteiligen solche Klauseln die Betroffenen unangemessen und sind deshalb unwirksam.
Ein leidiges Bild nach einem heftigen Sturm: Die Straßen sind voller Äste und sogar Bäume. Hier greift nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung. Nach einem Urteil des Landgerichts Ellwangen muss die Versicherung unter Umständen aber gar nicht zahlen, nämlich dann, wenn der Baum schon länger auf der Straße lag. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Zu beachten ist zudem die Eigenbeteiligung, die auch im Falle eines Sturms gezahlt werden muss.
Autor: redWann greift bei einem Sturm der Versicherungsschutz?
Nicht jeder Schaden am Auto oder am Haus wird einfach ersetzt. Zunächst einmal muss es sich tatsächlich um einen Sturm handeln nach der sogenannten Beaufort-Skala ist ein solcher erst dann gegeben, wenn er die Stärke acht erreicht, erklärt Mingers.
Die Ziffer zwei der Skala wird zum Beispiel mit einer leichten Brise beschrieben. Der Deutsche Wetterdienst macht hierzu konkrete Angaben. Die Skala wird höchstrichterlich anerkannt und kann damit Grundlage für die Geltendmachung schadensersatzrechtlicher Ansprüche sein.
Es kommt mitunter vor, dass die Stärke im Rahmen der genannten Skala nicht festgestellt werden kann, was aber nicht heißt, dass etwaiger Versicherungsschutz entfällt. Vielmehr kommt es auf den Beweis an, dass zum Beispiel Schäden am Gebäude vor dem Sturm nicht vorhanden waren. Hier kann die Inanspruchnahme eines Gutachters Abhilfe schaffen, so der Rechtsexperte.
Schwieriger ist dagegen die Thematik sogenannter Ausschlussklauseln, nach denen die Versicherer für gewisse Schäden nicht haften sollen. Hier kommt es auf den Einzelfall an, denn unter Umständen benachteiligen solche Klauseln die Betroffenen unangemessen und sind deshalb unwirksam.
Wer haftet bei einem Schaden am Auto?
Nicht selten krachen Äste, Dachziegel oder ganze Bäume als Folge eines Sturms auf das eigene Auto. In solchen Fällen haften in der Regel die Teil- und Vollkaskoversicherung des Halters. Fällt aber zum Beispiel ein Baum eines benachbarten Grundstücks auf den Pkw, haftet der Besitzer des Grundstücks. Das gilt vor allem dann, wenn die Gefährdung durch den Baum vor dem Sturm erkennbar war und hätte behoben werden können.Ein leidiges Bild nach einem heftigen Sturm: Die Straßen sind voller Äste und sogar Bäume. Hier greift nur die Vollkasko-, aber nicht die Teilkaskoversicherung. Nach einem Urteil des Landgerichts Ellwangen muss die Versicherung unter Umständen aber gar nicht zahlen, nämlich dann, wenn der Baum schon länger auf der Straße lag. Hier kommt es auf den Einzelfall an. Zu beachten ist zudem die Eigenbeteiligung, die auch im Falle eines Sturms gezahlt werden muss.