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Fr, 10:00 Uhr
27.03.2020
Ihr gutes Recht in der nnz

Jetzt wäre die Zeit, Dinge zu klären

Die Nordhäuser Rechtsanwältin Karin Kamprad ist spezialisiert auf Erb- und Immobilienrecht. In der nnz gibt sie wöchentliche Rechtstipps zu viel gestellten Fragen. Heute erläutert sie uns, was eine Vorsorgevollmacht ist...

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Was ist eine Vorsorgevollmacht und wer braucht sie?

Stellen Sie sich vor, Sie sind dienstlich mit dem Pkw unterwegs und haben einen schweren Verkehrsunfall. Sie kommen in ein Krankenhaus in der Nähe des Unfallortes, es erfolgt eine Not-OP, weitere Operationen müssten noch folgen. In den Papieren findet man glücklicherweise Hinweise auf Ihre Angehörigen. Ihr Ehepartner wird informiert, kommt in das Krankenhaus und möchte von den Ärzten Auskunft über Ihren Gesundheitszustand erhalten. Sie selbst sind aus dem Koma noch nicht erwacht und können somit weder die Ärzte von ihrer Schweigepflicht entbinden, noch in weitere operative Eingriffe einwilligen, die wie häufig auch mit entsprechenden Risiken verbunden sind.

In diesem Fall erfährt Ihre Familie weder genaueres über ihren Gesundheitszustand, noch kann sie an Ihrer Stelle über die weitere medizinische Behandlung entscheiden, bis das Gericht eine Betreuung angeordnet hat, die in diesen Fällen von der Klinik entsprechend angeregt wird. Im Zweifel ist dann eine fremde dritte Person als Betreuer eingesetzt.

Bis die Betreuung angeordnet ist, vergeht kostbare Zeit. Dies alles kann vermieden werden, wenn Sie eine sogenannte Vorsorgevollmacht errichtet haben, in der Sie eine oder mehrere Personen, denen Sie Ihr besonderes Vertrauen aussprechen, für diese Fälle bevollmächtigen, an Ihrer Stelle zu handeln. Vielen ist nicht bekannt, dass auch nahe Familienangehörige untereinander nicht berechtigt sind, sich in solchen Fällen gegenseitig zu vertreten. Das betrifft sowohl Ehepartner untereinander, als auch Eltern gegenüber ihren volljährigen Kindern und umgedreht.

Eine Vorsorgevollmacht benötigt somit jeder, der volljährig geworden ist für den Fall, dass er seine Angelegenheiten aus welchen Gründen auch immer selbst nicht regeln kann. Hierzu zählen natürlich nicht nur die Einwilligungen in medizinische Behandlungen, sondern auch die Beantragung von Versicherungsleistungen sowohl bei der Krankenkasse als auch in dem oben geschilderten Fall bei der Haftpflicht- oder Unfallversicherung und weiterer Institutionen, sowie sämtliche Geld- und sonstige geschäftliche Angelegenheiten. Jeder kann aufgrund einer unvorhergesehenen Situation aus seinem gewohnten Alltag herausgerissen werden und plötzlich nicht mehr in der Lage sein, seine Angelegenheiten selbst zu regeln. Meist ist es für die Angehörigen in einer solchen Situation sowieso schon schwer, die erforderlichen Dinge für Sie zufriedenstellend regeln zu können.

Wenn dann bereits eine Vorsorgevollmacht besteht, kann schneller und unkompliziert geholfen werden. Das setzt natürlich ein besonderes Vertrauen voraus. Wer Inhaber einer solchen Vollmacht ist, kann diese auch missbrauchen. Das sollte jedem bewusst sein. Lesen Sie sich daher genau durch, wofür Sie eine solche Vollmacht erteilen und fragen Sie unbedingt, wenn Sie etwas nicht verstehen, bevor Sie Ihre Unterschrift leisten. Auch müssen die Angehörigen natürlich über Ihre Angelegenheiten in dem erforderlichen Maße Einblick nehmen können. Auch hierfür sollte man entsprechend vorsorgen, in dem man organisatorische Dinge miteinander abstimmt.

Die Vollmacht ist bereits in schriftlicher Form wirksam. Wer seine Vorsorgevollmacht bei einem Notar oder einer anderen siegelführenden Stelle wie z. B. dem Landkreis beurkunden lässt, hat den Vorteil, dass die Unterschrift des Vollmachtgebers öffentlich beglaubigt ist, und somit bei Vorlage der Urkunde nicht angezweifelt werden kann. Erfolgt dann noch der Eintrag der Vollmacht im bundesweiten zentralen Vorsorgeregister, kann auch ohne Information der Angehörigen vor Bestellung einer Betreuung kontrolliert werden, ob diese entbehrlich ist, da bereits eine Vorsorgevollmacht existiert. Nur in ausgewählten Fällen genügt eine solche Vollmacht nicht, um den Betroffenen entsprechend vertreten zu können. Dann kann die Anordnung einer Betreuung erforderlich sein. Auch für diesen Fall können Sie bereits im Vorfeld festlegen, dass eine bestimmte Person als Betreuer eingesetzt wird und so verhindern, dass hierfür Ihnen unbekannte Dritte vom Gericht ausgewählt werden.
Karin Kamprad

Aufgrund der Kürze des Artikels kann leider nicht auf alle Details zu diesem Thema eingegangen werden. Selbstverständlich stehe ich Ihnen für weitere Fragen unter 03631- 97 99 950 oder auf meiner Homepage www.kanzlei-kamprad.de per Mail unter post@kanzlei-kamprad.de gern zur Verfügung.
Autor: red

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