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Sa, 19:38 Uhr
18.04.2020
Auszug aus der aktuellen Thüringer Verordnung

Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen verboten

„Die Ministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie hat heute die Thüringer Verordnung zur Verlängerung und Änderung der erforderlichen Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des Coronavirus SARS-CoV-2 erlassen und den Chef der Staatskanzlei gebeten, deren Verkündung wegen der Eilbedürftigkeit aufgrund der besonderen Umstände gemäß § 9 des Thüringer Verkündungsgesetzes auf diesem Wege der Veröffentlichung vorzunehmen und die Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt baldmöglichst zu veranlassen....

Hier ein Auszug:

(1) Veranstaltungen, Versammlungen, Demonstrationen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte mit mehr als zwei Personen sind verboten mit der Ausnahme, dass es sich um Angehörige des eigenen Haushalts handelt und zusätzlich höchstens eine haushaltsfremde Person hinzukommt. Dies gilt auch für Zusammenkünfte in Kirchengebäuden, Moscheen und Synagogen sowie in Kulträumen anderer Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften.

(2) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind Veranstaltungen und sonstige Zusammenkünfte, die für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und -vorsorge bestimmt sind oder der Versorgung der Bevölkerung, der öffentlich-rechtlichen Leistungserbringung, der Gesundheitsfürsorge der Bevölkerung, der Aufrechterhaltung des Betriebs von Wirtschaftsunternehmen oder zur Erfüllung von Aufgaben der Mitarbeitervertretungen dienen.

(3) Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind ferner Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Landesregierung und Ministerien, der Gerichte sowie der Behörden von Bund und Ländern sowie anderer Stellen und Einrichtungen, die öffentlich-rechtliche Aufgaben wahrnehmen. Ausgenommen vom Verbot nach Absatz 1 sind auch Sitzungen der Gemeinden und Landkreise sowie deren Verbände, Sitzungen der kommunalen Wahlausschüsse sowie Aufstellungsversammlungen nach dem Thüringer Kommunalrecht. Für die Bereiche nach den Sätzen 1 und 2 gilt § 1 mit der Maßgabe, dass der Mindestabstand eingehalten werden soll, sofern dies im Rahmen der ordnungsgemäßen Betätigung möglich und zumutbar ist. Unberührt bleibt die richterliche Unabhängigkeit nach Artikel 97 des Grundgesetzes und Artikel 86 Abs. 2 der Verfassung des Freistaats Thüringen einschließlich der verfahrensleitenden und sitzungspolizeilichen Befugnisse der Richter, insbesondere soweit Richter die Art und Weise des Infektionsschutzes bei richterlichen Amtshandlungen innerhalb und außerhalb der Gerichte im Einzelnen ausgestalten.

(3a) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind ab dem 3. Mai 2020 Versammlungen in geschlossenen Räumen mit bis zu 30 Versammlungsteilnehmern in besonders gelagerten Einzelfällen auf Antrag zulässig, sofern dies im Einzelfall unter Berücksichtigung der aktuellen Seuchendynamik infektionsschutzrechtlich vertretbar ist und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3b) Abweichend vom Verbot nach Absatz 1 sind ab dem 3. Mai 2020 Versammlungen unter freiem Himmel mit bis zu 50 Versammlungsteilnehmern zulässig, soweit die Einhaltung der Personenobergrenze und die Beachtung und Einhaltung der Hygienevorschriften nach Absatz 5 und § 4 Satz 1 bis 3 gewährleistet sind. Ergänzende Auflagen bleiben vorbehalten.

(3c) Die Absätze 3a und 3b gelten ab dem 3. Mai 2020 auch für Gottesdienste und sonstige religiöse Zusammenkünfte im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 entsprechend.

Autor: ik

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