Mi, 18:02 Uhr
22.04.2020
Heute beschlossen:
Ab morgen wieder Gottesdienst, aber mit Einschränkung
Das Thüringer Kabinett hat heute mit Blick auf die deutliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes über Regelungen für Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes beraten. Das Ergebnis lesen Sie hier....
Die Landesregierung hat beschlossen, derartige Versammlungen zu erlauben, wenn sie derzeit notwendigen infektionsschutzrechtlichen Regeln und der aktuellen Seuchendynamik Rechnung tragen. Die Veranstalter müssen insbesondere die Vorgaben der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 erfüllen.
Insbesondere darf bei Versammlungen unter freiem Himmel die Teilnehmerzahl 50 nicht überschritten werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sind auszuschließen und natürlich sind die Abstandsregelungen einzuhalten. Der Veranstalter hat die erforderliche Sicherstellung der Hygienevorschriften in einem Schutzkonzept zu konkretisieren und zu dokumentieren.
Im Gleichklang mit den Änderungen für Versammlungen wurden auch die Regelungen für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte angepasst und Ausnahmen von den Verboten früher zugelassen. Sonstige Zusammenkünfte wie beispielsweise Geburtstagsfeiern oder Grillfeste sind weiterhin untersagt. Die Änderungen werden heute verkündet und treten ab morgen (23. April) in Kraft.
Der Beschluss der Landesregierung ist Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Erfordernissen des Infektionsschutzes, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Gewährleistung der Ausübung des demokratischen Grundrechtes der Versammlungsfreiheit.
Er trägt somit auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung, der zufolge diese Abwägung stets neu erforderlich ist und ein uneingeschränktes Versammlungsverbot auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage mit den zum Schutz der Versammlungsteilnehmer notwendigen Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung zu bringen ist.
Der Beschluss und die entsprechende Verordnungsänderung schaffen Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, die sich politisch oder religiös betätigen möchten und definiert zugleich den Handlungsrahmen für Behörden, insbesondere für die Kommunen und die Polizei.
Autor: ikDie Landesregierung hat beschlossen, derartige Versammlungen zu erlauben, wenn sie derzeit notwendigen infektionsschutzrechtlichen Regeln und der aktuellen Seuchendynamik Rechnung tragen. Die Veranstalter müssen insbesondere die Vorgaben der Dritten Thüringer SARS-CoV-2-Eindämmungsmaßnahmenverordnung vom 18. April 2020 erfüllen.
Insbesondere darf bei Versammlungen unter freiem Himmel die Teilnehmerzahl 50 nicht überschritten werden. Teilnehmerinnen und Teilnehmer mit Symptomen einer COVID-19-Erkrankung sind auszuschließen und natürlich sind die Abstandsregelungen einzuhalten. Der Veranstalter hat die erforderliche Sicherstellung der Hygienevorschriften in einem Schutzkonzept zu konkretisieren und zu dokumentieren.
Im Gleichklang mit den Änderungen für Versammlungen wurden auch die Regelungen für Gottesdienste und religiöse Zusammenkünfte angepasst und Ausnahmen von den Verboten früher zugelassen. Sonstige Zusammenkünfte wie beispielsweise Geburtstagsfeiern oder Grillfeste sind weiterhin untersagt. Die Änderungen werden heute verkündet und treten ab morgen (23. April) in Kraft.
Der Beschluss der Landesregierung ist Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung zwischen den Erfordernissen des Infektionsschutzes, dem Schutz des Lebens und der Gesundheit sowie der Gewährleistung der Ausübung des demokratischen Grundrechtes der Versammlungsfreiheit.
Er trägt somit auch der aktuellen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes Rechnung, der zufolge diese Abwägung stets neu erforderlich ist und ein uneingeschränktes Versammlungsverbot auch vor dem Hintergrund der derzeitigen Pandemielage mit den zum Schutz der Versammlungsteilnehmer notwendigen Schutzmaßnahmen in Übereinstimmung zu bringen ist.
Der Beschluss und die entsprechende Verordnungsänderung schaffen Rechtssicherheit für Bürgerinnen und Bürger, die sich politisch oder religiös betätigen möchten und definiert zugleich den Handlungsrahmen für Behörden, insbesondere für die Kommunen und die Polizei.