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So, 10:39 Uhr
24.05.2020
Abgesagte Veranstaltungen wegen Corona:

Gutschein statt Geld zurück

Abgesagte Konzerte, verschobene Sportevents, geschlossene Theater- und Konzerthäuser. Die Coronavirus-Pandemie legt in ganz Europa zahlreiche Freizeitveranstaltungen lahm. Wer bei einem ausländischen Veranstalter gebucht hat, muss sich unter Umständen mit einem Gutschein zufriedengeben...



Fällt eine Veranstaltung wegen Corona aus, haben Verbraucher nach deutschem Recht einen Anspruch auf Erstattung des vollen Ticketpreises. In anderen EU-Staaten wurden jedoch bereits Gutschein-Lösungen eingeführt. Auch Deutschland denkt darüber nach.

Diese Rechte gelten im EU-Ausland
Veranstalter aus Belgien, Frankreich, Italien, den Niederlanden, Österreich und Portugal dürfen ihren Kunden momentan Gutscheine anbieten, statt den Ticketpreis zu erstatten.

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In der Regel sind die Gutscheine 12 bis 18 Monate lang gültig. Wird der Gutschein nicht innerhalb der Gültigkeitsdauer eingelöst, können Verbraucher in den meisten Fällen den Geldbetrag zurückfordern. Geht der Veranstalter jedoch insolvent, gehen Betroffene in der Regel leer aus.

Ob und wann Gutscheine akzeptiert werden müssen, dazu erhält das Europäische Verbraucherzentrum (EVZ) Deutschland zurzeit zahlreiche Anfragen.

Beispiel: Eine deutsche Verbraucherin hat über ein niederländisches Unternehmen eine Eintrittskarte für ein André Rieu Konzert in Bremen gekauft. Das Konzert wurde verschoben. Nach deutschem Recht stünde ihr eine Erstattung des Ticketpreises inklusive der Gebühren zu. Nach niederländischem Recht darf ihr ein Gutschein angeboten werden.

Das Problem: Die Verbraucher wissen meist gar nicht, bei wem sie ihr Ticket gekauft haben, welche Rechte sie haben und wen sie bei Beschwerden kontaktieren müssen.

Tipps für Verbraucher, deren Veranstaltung abgesagt oder verschoben wurde
  • Wenden Sie sich per E-Mail an den Veranstalter. Häufig überträgt der Veranstalter die Rückabwicklung jedoch auf den Tickethändler. Kontaktieren Sie im Zweifel beide.
  • Wenn Sie einen Ersatztermin nicht wahrnehmen können: Machen Sie deutlich, dass sie verhindert sind und verlangen Sie Ihr Geld zurück, auch wenn es im Land eine Gutschein-Regelung gibt. Eventuell gelingt doch eine Einigung mit dem Veranstalter.
  • Wenn Sie einen angebotenen Gutschein nicht akzeptieren wollen: Kontaktieren Sie kostenlos das EVZ. Unsere Juristen prüfen, ob Ihnen Erstattungsansprüche nach deutschem Recht zustehen.
Autor: red

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