Mi, 14:09 Uhr
30.01.2013
Nicht für jedes Präparat
Die ungeliebte Praxisgebühr gibt es zwar seit 1. Januar 2013 nicht mehr. Zuzahlen müssen gesetzlich Krankenversicherte jedoch weiterhin, etwa bei rezeptpflichtigen Arzneimitteln. Fünf bis zehn Euro sind pro verschriebenem Medikament zu leisten – allerdings nicht von jedem und nicht für jedes Präparat...
Thüringens Apothekerinnen und Apotheker machen das komplizierte System transparent und erklären, wann die Arzneimittelzuzahlung wegfällt.
"Grundsätzlich ist die Zuzahlung von allen volljährigen gesetzlich Versicherten für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel zu leisten, und zwar gleich beim Einlösen des Rezepts in der Apotheke", erklären die Thüringer ApothekerInnen: "Sie beträgt immer 10% des Preises, mindestens jedoch fünf und maximal zehn Euro." Das Geld geht vollständig an die Krankenkassen, die Apotheken sammeln es lediglich ein und leiten es weiter, verdienen aber keinen Cent daran.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Arzneimittelzuzahlung befreit. Die Zuzahlungspflicht für Erwachsene kann wegfallen, wenn der Patient durch seine Krankenkasse davon befreit wurde. Diesen Anspruch hat, wer Zuzahlungen im Kalenderjahr von insgesamt mehr als 2% (bei chronisch Kranken mehr als 1%) des Brutto-Jahreseinkommens leistet. Die individuelle Belastungsgrenze kann man mit dem Zuzahlungsrechner auf www.aponet.de ermitteln.
"Wer noch keinen Befreiungsbescheid hat, sollte die Originalbelege über geleistete Zuzahlungen sammeln oder sich von seiner Apotheke eine Sammelquittung ausstellen lassen", empfiehlt Liebetrau. Ist die Belastungsgrenze überschritten, erstattet die Kasse auf Antrag zu viel gezahlte Beträge zurück und stellt für den Rest des Jahres von der Zuzahlungspflicht frei. Die Befreiung muss jährlich neu beantragt werden – für 2013 also am besten gleich danach fragen!
Daneben gibt es einkommensunabhängige Zuzahlungsbefreiungen für einzelne Medikamente. Die Krankenkassen wollen so Einfluss auf die Preisgestaltung der Hersteller nehmen. Handelt eine Kasse etwa mit einem Hersteller Rabatte für bestimmte Präparate aus, kann diese ihre Versicherten von der Zuzahlungspflicht für diese Präparate ganz oder zur Hälfte befreien.
Die Befreiung gilt aber nur für die Versicherten dieser Kasse, die im Gegenzug mit diesen vertraglich festgelegten Medikamenten versorgt werden müssen. "Da sich die Rabattverträge alle zwei Jahre ändern können, müssen sich die Patienten auf wiederholte Präparatewechsel gefasst machen. Das Apothekenpersonal begleitet, berät und unterstützt die Patienten hier gern", so die ApothekerInnen.
Enthalten mehrere Präparate denselben Wirkstoff, greift die Festbetragsregelung. Die Kassen zahlen dann einen für jeden Wirkstoff individuell festgelegten Höchstbetrag – unabhängig vom konkreten Medikament. Von dessen realem Preis hängt es aber ab, ob und wie viel der Patient bezahlt: Ist das Präparat teurer als der Festbetrag, muss er für die Differenz aufkommen – auch wenn er an sich zuzahlungsbefreit ist. Liegt der Preis mehr als 30% unter dem Festbetrag, fällt allerdings gar keine Zuzahlung an. Derzeit gibt es etwa 6.000 solcher zuzahlungsfreier Medikamente, Änderungen sind alle 14 Tage möglich. Die jeweils aktuelle Gesamtliste der im Handel erhältlichen zuzahlungsbefreiten Arzneimittel ist einsehbar unter www.aponet.de.
Sparen ist gut, Gesundheit ist wichtiger: "Im Zweifelsfall sollte man sich immer für das passende, nicht für das billigste Medikament entscheiden", empfiehlen die Fachleute. Das Apothekenpersonal berät hier gern.
Weitere Informationen, einen Zuzahlungsrechner und die jeweils aktuelle Liste der im Handel erhältlichen zuzahlungsbefreiten Medikamente gibt es unter www.aponet.de.
Autor: redThüringens Apothekerinnen und Apotheker machen das komplizierte System transparent und erklären, wann die Arzneimittelzuzahlung wegfällt.
"Grundsätzlich ist die Zuzahlung von allen volljährigen gesetzlich Versicherten für jedes rezeptpflichtige Arzneimittel zu leisten, und zwar gleich beim Einlösen des Rezepts in der Apotheke", erklären die Thüringer ApothekerInnen: "Sie beträgt immer 10% des Preises, mindestens jedoch fünf und maximal zehn Euro." Das Geld geht vollständig an die Krankenkassen, die Apotheken sammeln es lediglich ein und leiten es weiter, verdienen aber keinen Cent daran.
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren sind grundsätzlich von der Arzneimittelzuzahlung befreit. Die Zuzahlungspflicht für Erwachsene kann wegfallen, wenn der Patient durch seine Krankenkasse davon befreit wurde. Diesen Anspruch hat, wer Zuzahlungen im Kalenderjahr von insgesamt mehr als 2% (bei chronisch Kranken mehr als 1%) des Brutto-Jahreseinkommens leistet. Die individuelle Belastungsgrenze kann man mit dem Zuzahlungsrechner auf www.aponet.de ermitteln.
"Wer noch keinen Befreiungsbescheid hat, sollte die Originalbelege über geleistete Zuzahlungen sammeln oder sich von seiner Apotheke eine Sammelquittung ausstellen lassen", empfiehlt Liebetrau. Ist die Belastungsgrenze überschritten, erstattet die Kasse auf Antrag zu viel gezahlte Beträge zurück und stellt für den Rest des Jahres von der Zuzahlungspflicht frei. Die Befreiung muss jährlich neu beantragt werden – für 2013 also am besten gleich danach fragen!
Daneben gibt es einkommensunabhängige Zuzahlungsbefreiungen für einzelne Medikamente. Die Krankenkassen wollen so Einfluss auf die Preisgestaltung der Hersteller nehmen. Handelt eine Kasse etwa mit einem Hersteller Rabatte für bestimmte Präparate aus, kann diese ihre Versicherten von der Zuzahlungspflicht für diese Präparate ganz oder zur Hälfte befreien.
Die Befreiung gilt aber nur für die Versicherten dieser Kasse, die im Gegenzug mit diesen vertraglich festgelegten Medikamenten versorgt werden müssen. "Da sich die Rabattverträge alle zwei Jahre ändern können, müssen sich die Patienten auf wiederholte Präparatewechsel gefasst machen. Das Apothekenpersonal begleitet, berät und unterstützt die Patienten hier gern", so die ApothekerInnen.
Enthalten mehrere Präparate denselben Wirkstoff, greift die Festbetragsregelung. Die Kassen zahlen dann einen für jeden Wirkstoff individuell festgelegten Höchstbetrag – unabhängig vom konkreten Medikament. Von dessen realem Preis hängt es aber ab, ob und wie viel der Patient bezahlt: Ist das Präparat teurer als der Festbetrag, muss er für die Differenz aufkommen – auch wenn er an sich zuzahlungsbefreit ist. Liegt der Preis mehr als 30% unter dem Festbetrag, fällt allerdings gar keine Zuzahlung an. Derzeit gibt es etwa 6.000 solcher zuzahlungsfreier Medikamente, Änderungen sind alle 14 Tage möglich. Die jeweils aktuelle Gesamtliste der im Handel erhältlichen zuzahlungsbefreiten Arzneimittel ist einsehbar unter www.aponet.de.
Sparen ist gut, Gesundheit ist wichtiger: "Im Zweifelsfall sollte man sich immer für das passende, nicht für das billigste Medikament entscheiden", empfiehlen die Fachleute. Das Apothekenpersonal berät hier gern.
Weitere Informationen, einen Zuzahlungsrechner und die jeweils aktuelle Liste der im Handel erhältlichen zuzahlungsbefreiten Medikamente gibt es unter www.aponet.de.