Mo, 15:02 Uhr
15.04.2013
Änderung des Kurortegesetzes
Der Thüringer Landtag soll in seiner Plenarsitzung Ende April über ein Gesetz zur Neuordnung der Anerkennung von Kur- und Erholungsorten abstimmen. Die Regelungen des derzeit geltenden Thüringer Kurortegesetzes vom 10. Juni 1994 zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2002 sind in Teilbereichen nicht mehr aktuell,...
...da sich zwischenzeitlich zum einen die Anforderungen an Kur- und Erholungsorte geändert haben und zum anderen die oben genannten Begriffsbestimmungen im Jahr 2005 überarbeitet wurden, sodass das derzeit geltende Gesetz nicht mehr auf der aktuellen Fassung der Begriffsbestimmungen basiert.
Es bedarf daher einer Überarbeitung heißt es im Gesetzentwurf der Landesregierung. Im Kurortegesetz soll nur noch Grundsätzliches stehen, das andere wird in der Rechtsverordnung verankert.
Im Gesetzentwurf steht: Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder das Klima oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren nach Kneipp durch zweckentsprechende medizinische und andere Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet oder genutzt werden und die einen artgemäßen Kurortcharakter aufweisen.
Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile mit landschaftlich bevorzugten und klimatisch begünstigten Gegebenheiten, die geeignete lufthygienische Verhältnisse nachweisen können und deren Ortscharakter sowie die touristische Infrastruktur den spezifischen Belangen von Erholung und Freizeit Rechnung tragen.
Autor: en...da sich zwischenzeitlich zum einen die Anforderungen an Kur- und Erholungsorte geändert haben und zum anderen die oben genannten Begriffsbestimmungen im Jahr 2005 überarbeitet wurden, sodass das derzeit geltende Gesetz nicht mehr auf der aktuellen Fassung der Begriffsbestimmungen basiert.
Es bedarf daher einer Überarbeitung heißt es im Gesetzentwurf der Landesregierung. Im Kurortegesetz soll nur noch Grundsätzliches stehen, das andere wird in der Rechtsverordnung verankert.
Im Gesetzentwurf steht: Kurorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile, in denen natürliche Heilmittel des Bodens oder das Klima oder wissenschaftlich anerkannte hydrotherapeutische Heilverfahren nach Kneipp durch zweckentsprechende medizinische und andere Einrichtungen zur Förderung oder Wiederherstellung der Gesundheit angewendet oder genutzt werden und die einen artgemäßen Kurortcharakter aufweisen.
Erholungsorte sind Gemeinden oder Gemeindeteile mit landschaftlich bevorzugten und klimatisch begünstigten Gegebenheiten, die geeignete lufthygienische Verhältnisse nachweisen können und deren Ortscharakter sowie die touristische Infrastruktur den spezifischen Belangen von Erholung und Freizeit Rechnung tragen.