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So, 10:54 Uhr
01.01.2017
Tipps vom Rechtsexperten

Rechtsfragen für Drohnenpiloten

Tolle Bilder aus der Vogelperspektive und Videos aus der Luft: Mit einer Drohne kann man viel Spaß haben. Auch die Preise für die sogenannten Multikopter sinken und die technische Bedienung wird stetig einfacher in der Handhabung. Was man als Besitzer einer Drohne aber beachten muss und inwiefern man haftbar ist, weiß der Rechtsexperte Markus Mingers...

Haftpflicht und Starterlaubnis

Entgegen der Behauptung einiger Verkäufer gibt es einige Regelungen und das Gesetz kann leicht von Ahnungslosen gebrochen werden. „Vielen Drohnenbesitzern ist nicht bewusst, dass man für das Steuern einer Drohne eine spezielle Haftpflichtversicherung für Luftfahrt braucht. Die Hausratversicherung deckt eventuelle Schäden nicht ab“, erläutert Markus Mingers. Kommt ein Schaden zustande, ohne dass eine Versicherung abgeschlossen wurde, bleibt man auf diesem sitzen.

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Man muss eventuell sogar noch ein Bußgeld in Kauf nehmen, denn solche Schäden stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet wird. „Auch das Starten und Landen einer Drohne ist nur dort erlaubt, wo der Grundstückseigentümer es ausdrücklich erlaubt hat. Außerdem muss ein Mindestabstand von 1,5 Kilometern zu Flughäfen eingehalten werden. Große Flughäfen sollten sogar bis auf einige Kilometer gemieden werden“, stellt der Rechtsexperte klar.

Zukünftige Einschränkungen

Da das eigenverantwortliche Starten von Drohnen durch Privatbesitzer der Luftfahrtbehörde immer mehr Sorgen bereitet, soll die allgemeine Flughöhe in ganz Deutschland künftig auf 100 Meter begrenzt werden. Auch soll es bald ein Flugverbot für Drohnen und Multikopter innerhalb von Wohngebieten geben, um Unfälle und auch damit verbundene Personenschäden zu vermeiden. Ebenso halten Experten eine generelle Registrierungspflicht für Drohnen und deren Besitzer für sinnvoll. Gerade jedoch die eingeschränkte Flughöhe wird von vielen traditionellen Flugclubs als kritisch angesehen. Das Fliegen von Kunstmodellflugzeugen sowie Segelflugzeugen für Hobbysportler wird durch die Beschränkung dann kaum beziehungsweise gar nicht mehr möglich sein, sodass diese durch die Drohnenbesitzer stark benachteiligt werden würden.

Gewerbliche Nutzung

Wird die Drohne für gewerbliche Zwecke genutzt, braucht man in jedem Fall eine Aufstiegserlaubnis. Denn sobald man die Drohne für ein Gewerbe nutzt, gilt diese für die Luftfahrtbehörde als unbemanntes Luftfahrtsystem. Die Drohne wird von der Luftverkehrsordnung dann gänzlich anders eingestuft“, weiß Mingers. „Auch wenn viele Verkäufer nur sehr wenige Informationen über die Rechtsgrundlagen haben und bislang auch nicht dazu verpflichtet sind, den Käufer über Risiken aufzuklären, sollte man sich als Kunde genau über die rechtliche Lage informieren“, rät der Rechtsexperte abschließend.
Autor: red

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