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Sa, 08:34 Uhr
30.12.2017
Das neue Jahr und das Gesetz

Was ist zu Silvester eigentlich erlaubt?

Kaum ist Weihnachten vorüber, stellt sich die Frage, wie ins neue Jahr gefeiert wird. Für viele gehören Bleigießen, Raketen und Böller zu Silvester einfach dazu. Doch wie sieht es mit Recht und Gesetz aus – wo dürfen Böller gezündet werden, welche Feuerwerkskörper sind legal und von wann bis wann darf man Raketen starten lassen?

Diese Fragen klärt im Folgenden Markus Mingers, Rechtsanwalt und Inhaber der Kanzlei Mingers & Kreuzer.

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Was ist wann wo erlaubt?

Raketen, Böller, Römische Lichter, Fontänen, Feuertöpfe und auch Bengalische Lichter sind sogenannte Klasse II Feuerwerkskörper und damit typisches Silvesterfeuerwerk. Feuerwerk der Klasse II ist grundsätzlich nur an Silvester bzw. in der Neujahrsnacht erlaubt. „Gemäß § 23 Abs. 1 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz dürfen Feuerwerkskörper Klasse II nur zwischen dem 31.12., 00:00 Uhr und dem 01.01., 24:00 Uhr gezündet werden. Genaue Uhrzeiten legen Kommunen individuell fest“, erklärt Markus Mingers. „Mit Sondergenehmigung vom Ordnungsamt ist ein Abfeuern der Raketen auch an Firmenjubiläen oder Hochzeiten erlaubt.“ Wer es davor oder danach knallen lässt, könnte – wenn man es genau nimmt – eine Anzeige riskieren.

Altersbeschränkung für den Kauf von Feuerwerk?

Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II ist erst an über 18-Jährige erlaubt und erfolgt nach gesetzlicher Vorschrift an Privatpersonen nur vom 29.12. bis zum 31.12. Ausnahme: Fällt der 28.12. auf einen Donnerstag, Freitag oder Samstag, darf auch ab dem 28.12. Feuerwerk verkauft werden.
„Zu Feuerwerkskörpern der Klasse I zählen Knallerbsen bzw. -frösche, Tischfeuerwerke, Bodenkreisel oder Kleinstfeuerwerke für Kindergeburtstage. Hier ist ein Verkauf auch schon an unter 18-Jährige gestattet“, so der Rechtsexperte. Im Gegensatz zu Feuerwerkskörpern der Klasse II dürfen Kleinstfeuerwerke auch ohne Genehmigung vom zuständigen Ordnungsamt gezündet und ganzjährig verkauft werden.

Was sagt der Bußgeldkatalog zu Silvesterraketen?

„Nach Bundessprengstoffgesetz sieht der Bußgeldkatalog bei Zuwiderhandlung gegen das Zündverbot hohe Geldstrafen bis hin zu Freiheitsstrafen vor. Bei Feuerwerken ohne Genehmigung außerhalb der Neujahrsfeiertage handelt es sich um Umweltschutzordnungswidrigkeiten, die mit bis zu 10.000 Euro Strafe geahndet werden können“, weiß Markus Mingers. Handelt es sich um nicht zertifizierte Knaller oder illegales Böllerwerk drohen sogar bis zu 50.000 Euro Geldstrafe und maximal drei Jahre Freiheitsstrafe.

Übrigens: Egal, wie verlockend der Kauf von illegalem Feuerwerk ist – sind Raketen, Böller und Sprengstoffe defekt, schlecht verarbeitet oder werden nicht fachlich verwendet, kann das massive gesundheitliche Schäden wie Verlust des Hörsinns, Splitterverletzungen oder Verbrennungen herbeiführen. Durch nicht zugelassene Silvesterraketen gibt es jährlich tausende Unfälle in der Neujahrsnacht.

Wo darf geknallt werden?

Jährlich sprengen Silvester-Fans mehrere 100 Mio. Euro in die Luft. Doch es darf längst nicht überall geknallt werden! „In manchen Städten gilt aufgrund der Brandgefahr historischer Gebäude ein Verbot für Silvesterknaller und Raketen. Zahlreiche Städte wie Goslar oder die Innenstadt von Tübingen verbieten Feuerwerke zum Jahreswechsel vollständig“, so der Rechtsexperte. Privatfeuerwerke dürfen bei großen Menschenversammlungen überhaupt nicht gezündet werden – dies betrifft u.a. die Großfeier am Brandenburger Tor in Berlin. Auch in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern Senioren- oder Kinderheimen ist das Zünden von Böllern und Raketen verboten. Im hohen Norden, u.a. auf Sylt und Amrum, muss seit 2009 sogar ein Sicherheitsabstand zu Fachwerkhäusern und Gebäuden mit Reetdach eingehalten werden.
Quelle: www.mingers-kreuzer.de
Autor: red

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Kommentare
Paulinchen
31.12.2017, 14:27 Uhr
Das Bleigießen hat ja nun ...
...leider auch sein Ende. Denn die von ihren Parteien ausrangierten Politiker in Brüssel, haben gesundheitliche Probleme in dem Jahrhundertritual gefunden. Haben die in Brüssel nur lange Weile und keine anderen "Probleme"?
geloescht.20250302
31.12.2017, 17:08 Uhr
Beides @ Paulinchen.
Langeweile und keine anderen Probleme!

Mit Leibwächtern, Chauffeur und Villa im Nobelviertel lassen sich No Go Areas sich No Go Areas leicht vergessen und umfahren.

Bleigiessen ist natürlich gefährlicher als ein mitgeführtes Stück geschliffenen Stahls mit Griff eines illegalen unbegleiten fünfzehnjährigen Mittzwanzigers.
5020EF
31.12.2017, 20:37 Uhr
Der Beitrag wurde deaktiviert – Gehört nicht zum Inhalt
Andreas Dittmar
31.12.2017, 20:44 Uhr
Alternative....
Mann kann auch Zinn nehmen. Hab jahrelang damit gelötet und konnte bis jetzt keine Schäden bei mir feststellen. Ich glaube auch mal gelesen zu haben, das dieses Bleigießzeugs Zinn enthält und kein Blei. Müsste man mal auf die Verpackung schauen. Heisst dann eben Zinngießen :-))
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