Mo, 15:13 Uhr
11.02.2019
Leinefelde-Worbis
Veranstaltungen müssen angemeldet werden
Die Karnevalsaison 2019 steht vor der Tür. Im laufenden Jahr sind weitere kulturelle Veranstaltungen im Stadtgebiet geplant. Damit die Veranstaltungen ungestört und in guter Atmosphäre ablaufen können, gibt das Ordnungsamt der Stadt Leinefelde-Worbis noch einmal folgende Hinweise:
Auch Plakate müssen beim Ordnungsamt der Stadt angemeldet werden. Mehr als 30 Stück sind ürbigens nicht erlaubt. Foto: René Weißbach
Nach Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) hat jeder, der eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, das städtische Ordnungsamt zu informieren. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. Der Veranstalter muss Angaben über die Art der Veranstaltung, den Ort und die Zeit sowie die zugelassene Personenzahl geben.
Die Ordnungsbehörde prüft dann den Antrag und erteilt gegebenenfalls entsprechende Auflagen. Für alle Umzüge auf öffentlichen Straßenflächen hat der Veranstalter eine entsprechende Sondernutzung und die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Beides bedarf der Schriftform. Hingewiesen werden muss auf entsprechende Auflagen, damit der Umzug unfallfrei verlaufen kann.
Diese Auflagen beinhalten beispielsweise Wegbegleiter von Festwagen, vorgeschriebene Geschwindigkeiten, Abmaße der Fahrzeuge und vieles mehr. Ein entsprechendes Merkblatt hierzu kann schon rechtzeitig bei der Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt der Stadt ausgehändigt werden.
Jeder, der mit Plakaten für seine Veranstaltung werben will, braucht ebenfalls eine Genehmigung hierfür. Erlaubt sind maximal 30 Aushänge pro Veranstaltung im Stadtgebiet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung im Stadtgebiet ausgerichtet wird und ein öffentliches Interesse vorliegt.
Aus der Erfahrung heraus, muss die Ordnungsbehörde immer wieder feststellen, dass die Werbetafeln nach der eigentlichen Veranstaltung nicht entfernt werden. Dieses sollte innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung erfolgen. Grundsätzlich ist die Erteilung einer Plakatierungsgenehmigung kostenpflichtig. Einen entsprechenden Bescheid mit den Plakataufklebern sind im Ordnungsamt erhältlich.
René Weißbach, Stadtverwaltung
Autor: ikAuch Plakate müssen beim Ordnungsamt der Stadt angemeldet werden. Mehr als 30 Stück sind ürbigens nicht erlaubt. Foto: René Weißbach
Nach Thüringer Ordnungsbehördengesetz (OBG) hat jeder, der eine öffentliche Veranstaltung durchführen will, das städtische Ordnungsamt zu informieren. Die Anzeige hat spätestens eine Woche vorher schriftlich zu erfolgen. Der Veranstalter muss Angaben über die Art der Veranstaltung, den Ort und die Zeit sowie die zugelassene Personenzahl geben.
Die Ordnungsbehörde prüft dann den Antrag und erteilt gegebenenfalls entsprechende Auflagen. Für alle Umzüge auf öffentlichen Straßenflächen hat der Veranstalter eine entsprechende Sondernutzung und die Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Beides bedarf der Schriftform. Hingewiesen werden muss auf entsprechende Auflagen, damit der Umzug unfallfrei verlaufen kann.
Diese Auflagen beinhalten beispielsweise Wegbegleiter von Festwagen, vorgeschriebene Geschwindigkeiten, Abmaße der Fahrzeuge und vieles mehr. Ein entsprechendes Merkblatt hierzu kann schon rechtzeitig bei der Straßenverkehrsbehörde oder beim Ordnungsamt der Stadt ausgehändigt werden.
Jeder, der mit Plakaten für seine Veranstaltung werben will, braucht ebenfalls eine Genehmigung hierfür. Erlaubt sind maximal 30 Aushänge pro Veranstaltung im Stadtgebiet. Eine weitere Voraussetzung ist, dass die Veranstaltung im Stadtgebiet ausgerichtet wird und ein öffentliches Interesse vorliegt.
Aus der Erfahrung heraus, muss die Ordnungsbehörde immer wieder feststellen, dass die Werbetafeln nach der eigentlichen Veranstaltung nicht entfernt werden. Dieses sollte innerhalb von drei Tagen nach der Veranstaltung erfolgen. Grundsätzlich ist die Erteilung einer Plakatierungsgenehmigung kostenpflichtig. Einen entsprechenden Bescheid mit den Plakataufklebern sind im Ordnungsamt erhältlich.
René Weißbach, Stadtverwaltung
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